Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es rechtmässig, daß die reparaturausführende Werkstatt von mir die Gesamtkosten von 986 € eintreiben will, obwohl es zweifelsfrei von vornherein ein Gebrauchtwagen-Garantie-Fall war ?
(und zugleich leider nicht geltend gemachter Anspruch auf Mängelbeseitigung durch den Gebrauchtwagenhändler im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB
4 Mon. nach Kfz-Kauf)
Die Werkstatt dürfte einen Zahlungsanspruch gegen Sie haben. Es liegt ein Werkvertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Werkstatt vor. Der Werkvergütungsanspruch dürfte daher begründet und durchsetzbar sein.
Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann, wenn Sie den Reparaturauftrag nur unter der Auflage erteilt hätten, dass die Werkstatt sich vorab um Kostenübernahme durch die Versicherung bemühen soll. Hierfür trügen Sie im Streitfalle jedoch die Beweislast.
2. oder trat ich (unwissend) als Auftraggeber gegenüber der örtlichen reparatur-ausführenden Werkstatt auf und sie "schuldeten" mir dann nur die PKW-Reparatur, nicht aber die korrekte Abwicklung mit dem Kostenträger ??
Aber der mündliche „Werkvertrag" lautete ja auf Reparatur unter Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie (mit sofortiger Vorlage der Garantieunterlagen)
So ist es. Auftraggeber und somit Kostenschuldner sind Sie. Im Streitfalle müsste Ihre Erklärung "unter Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie" freilich ausgelegt werden. Es steht jedoch zu befürchten, dass ein Gericht diese Auflage nicht als aufschiebende Bedingung iSd § 158 BGB
auslegen wird.
3. „Schwächt" deren Verfahrensablauf-Fehler die Gläubiger-Situation – konkret: hemmt dieser Sachverhalt einen Zahlungsverzug meinerseits trotz wirksamer Mahnung und des anwaltlichen Forderungsschreibens vom 10.6.15 seitens der reparaturausführenden Werkstatt ? (mit dem Argument Werkvertrag unvollständig erfüllt)
Dann könnte ich dem gerichtl. MAHNBESCHEID vom 31.7. erfolgreich widersprechen ?
(ich weiss – nur binnen 14 Tagen).
Selbst wenn man die Abwicklung über die Kostenübernahmeerklärung seitens GSG Garantie-Service GmbH als (weitere) Vertragspflicht der Werkstatt einstufen sollte, so "hemmt" dies nicht den Eintritt eines Schuldnerverzuges. Der Werkunternehmer hat nämlich zumindest für die unstreitig geleisteten Reparaturleistungen einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Abschlagszahlungen gem. § 632a BGB
.
Nach alledem rege ich aus Kostengründen die Rücknahme des Widerspruchs an.
4. Welche zielführenden Schritte empfehlen Sie mir zur Durchsetzung meiner GebrauchtwagenGarantie-Ansprüche? was leider bisher unterblieb...
- ein anwaltliches Forderungsschreiben an den Gebrauchtwagenhändler per Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung?
- oder an die GSG Garantie-Service GmbH Freiburg ? wobei ich ja die Police beim Fahrzeugkauf vom Gebrauchtwagenhändler ausgehändigt erhielt.
- notfalls Zivilklage gegen wen? - oder gäbe es die Chance auf einen außergerichtlichen Vergleich / Mediation ? (mit 600 – 700 € Rückerstattung wäre ich notfalls durchaus zufrieden).
Zur Inanspruchnahme von Garantieleistungen sollten Sie sich direkt an die GSG Garantie-Service GmbH wenden. Die Police ist Ihnen seitens der KfZ Werkstatt auszuhändigen. Weder der Gebrauchtwagenhändler, der Ihnen allenfalls eine Gewährleistung schuldet, noch die KfZ-Werkstatt ist daher Ihr richtiger Ansprechpartner.
Eine Klage gegen die Werkstatt und/oder den Gebrauchtwagenhändler dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Klage kommt allenfalls gegen die Versicherung bei unberechtigter Übernahmeverweigerung in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Erlauben Sie mir noch abschließend Ihrer Ehefrau von Herzen eine rasche und nachhaltige Genesung zu wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
besten Dank für Ihre enorm rasche, ausführliche Beantwortung meiner Rechtsfragen.
Zu o.g. Werkvergütungsanspruch der Autowerkstatt folgende Rückfrage
Zitat: "Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann, wenn Sie den Reparaturauftrag nur unter der Auflage erteilt hätten, dass die Werkstatt sich vorab um Kostenübernahme durch die Versicherung bemühen soll. Hierfür trügen Sie im Streitfalle jedoch die Beweislast."
>> Wäre denn die beim Gebrauchtwagenkauf nachweislich miterworbene Gebrauchtwagengarantiepolice Beweis genug - oder müsste ich im Fall einer gerichtlichen Klärung einen schriftlichen Werkvertrag vorweisen "Auftrag Reparatur unter Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie" ?
(wobei eine solche schriftl. Werkstatt-Beauftragung ja leider nicht existiert - rückwirkend mein Fehler ...)
Vor Gericht wäre eine mündliche Schilderung meinerseits des damaligen mündlich erteilten „Werkvertrag" auf Reparatur unter Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie (mit sofortiger Vorlage der Garantieunterlagen) wohl keine hinreichende Beweislage ? - zumal ich keinen Zeugen habe.
Somit ist es wohl derzeit am sinnvollsten, die Rest-Hauptforderung samt den entstandenen Verfahrenskosten
zu zahlen (letztere eher mit Ärgergefühl...) und somit dem Mahnbescheid Folge zu leisten, was Sie oben bereits empfahlen.
Für die anschliessende Durchsetzung der Garantieleistungen (>GSG Garantie-Service GmbH) werde ich Sie gerne beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen Dr. S
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
>> Wäre denn die beim Gebrauchtwagenkauf nachweislich miterworbene Gebrauchtwagengarantiepolice Beweis genug - oder müsste ich im Fall einer gerichtlichen Klärung einen schriftlichen Werkvertrag vorweisen "Auftrag Reparatur unter Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie" ?
(wobei eine solche schriftl. Werkstatt-Beauftragung ja leider nicht existiert - rückwirkend mein Fehler ...)
Für die Beauftragung unter Auflage trügen Sie tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast. Die miterworbene Gebrauchtwagengarantiepolice dürfte im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht ausreichen um den Beweis dafür zu führen, dass der Auftrag nicht erteilt worden wäre, wenn die Kosten nicht über die Garantie abgewickelt werden können.
Vor Gericht wäre eine mündliche Schilderung meinerseits des damaligen mündlich erteilten „Werkvertrag" auf Reparatur unter Inanspruchnahme einer Gebrauchtwagengarantie (mit sofortiger Vorlage der Garantieunterlagen) wohl keine hinreichende Beweislage ? - zumal ich keinen Zeugen habe.
So ist es leider. Da Sie als Kläger selbst Partei des Rechtsstreits wären, kommen Sie als Zeuge nicht in Betracht. Das Gericht hat zwar die Möglichkeit Sie informatorisch anzuhören. Ihre Aussage hat jedoch keinerlei Beweiswert.
Somit ist es wohl derzeit am sinnvollsten, die Rest-Hauptforderung samt den entstandenen Verfahrenskosten
zu zahlen (letztere eher mit Ärgergefühl...) und somit dem Mahnbescheid Folge zu leisten, was Sie oben bereits empfahlen.
Das ist aus Kostengründen anzuraten.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt