(Urlaubsgeld) von einer der Vertragsparteien gekündigt wird oder infolge Aufhebungsvertrages endet. 1.5) Liegt die Gratifikation (Weihnachtsgeld) in ihrer Höhe über DM 200,-- aber unter einem Monatsgehalt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Gratifikation (Weihnachtsgeld) zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund Kündigung des Arbeitgebers aus anderen als betriebsbedingten Gründen bis zum 30.3 des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus der Firma ausscheidet. Sofern die Gratifikation in ihrer Höhe einem Monatsgehalt entspricht oder ein Monatsgehalt überschreitet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund Kündigung des Arbeitgebers aus anderen als betriebsbedingten Gründen bis zum 30.6 des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus der Firma ausscheidet. 1.6) Liegt die Gratifikation (Urlaubsgeld) in ihrer Höhe über DM 200,-- aber unter einem Monatsgehalt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Gratifikation (Weihnachtsgeld) zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund Kündigung des Arbeitgebers aus anderen als betriebsbedingten Gründen bis zum 31.9 des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus der Firma ausscheidet. Sofern die Gratifikation in ihrer Höhe einem Monatsgehalt entspricht oder ein Monatsgehalt überschreitet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn er aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund Kündigung des Arbeitgebers aus anderen als betriebsbedingten Gründen bis zum 30.12 des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres aus der Firma ausscheidet. 1.7) Punkt 1.4, 1.5 und 1.6 gelten entsprechend bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag 2) Kündigung 2.1) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung nachfolgender Fristen durch Kündigung beendet werden: 1) innerhalb der Probezeit mit Monatsfrist zum Monatsende 2) nach Ende der Probezeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende Verlängert sich die Kündigungsfrist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für eine der Vertragsparteien, so gilt die Verlängerung auch für den anderen Vertragspartner. 2.2) Jede Kündigung bedarf der Schriftform 3) Vertragsdauer 3.1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 4) Beschäftigungszeit 4.1) Als Beginn der Beschäftigungszeit gilt der 1.1.1998 5) Beginn des Arbeitsverhältnisses 5.1) Das unbefristete Arbeitsverhältnis beginnt am 1.1.1999. 6) Ergänzungen des Vertrages 6.1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.