Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie schreiben, ist mit dem Untermieter auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Also gilt diese grundsätzlich. Eine Kündigung ist jedoch nur dann möglich, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Kündigung des Vermieters ggü dem Hauptmieter oder des Hauptmieters ggü dem Vermieter allerdings stellt kein berechtigtes Interesse dar, hierzu gibt es diverse Urteile. Würden Sie aber beispielsweise Eigenbedarf anmelden, so würde ein berechtigtes Interesse vorliegen und Sie könnten kündigen.
Endet nun Ihr Mietverhältnis, so kann der Eigentümer die Räumung auch des untervermieteten Objektes Begehren. Dies ist für Sie problematisch. Denn Sie schulden vertraglich noch immer die Überlassung der Einliegerwohnung schulden. Hieraus können für Sie Schadenersatzansprüche resultieren.
Insofern haben Sie derzeit also keine Möglichkeit, den Untermietvertrag zu beenden.
Ich bedaure, Ihnen leider keine positivere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen