-Der amtierende Notar hat uns über Wesen und Bedeutung des Unterhaltsverzichts belehrt und uns insbesondere darauf hingewiesen, -dass es dem begünstigten Vertragsteil verwehrt sein kann, sich auf den Verzicht zu berufen, wenn die Ausübung des Rechts aufgrund einer späteren Entwicklung gegen das Gesetz oder Treu und Glauben verstößt; -dass wechselseitig ab Rechtskraft einer Ehescheidung unter keinen Umständen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, selbst wenn einer von uns über keinerlei Einkünfte verfügen sollte und auf fremde Hilfe, insbesondere solche öffentlicher Kassen, angewiesen ist; -dass infolge dieser Regelung derjenige von uns, der etwas aus der Ehe hervorgehende Kinder betreut und versorgt, auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen hat -dass die rechtliche Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts dann zweifelhaft sein kann, wenn einem der Erschienenen zum Zeitpunkt der Erklärung Erwerbsunfähigkeit oder Sozialhilfebezug drohen. Ich benötige nun einen passenden Satz im Notarvertrag, der mich zumindest solange absichert, bis mein Sohn die Schule, sowie seine Ausbildung abgeschlossen hat.