Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was Sie im Internet gelesen haben ist richtig. Es empfiehlt sich auf gar keinen Fall, der Vorladung zur Vernehmung nachzukommen. Sie sollten einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen und über diesen, bevor irgendeine Aussage geleistet wird, Akteneinsicht beantragen. Nach der Einsicht in die Ermittlingsakte können Sie immer noch eine Stellungnahme zum Vorwurf abgeben. Eine Einlassung macht aber immer erst Sinn, wenn Sie den genauen Inhalt der Strafanzeige kennen.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt stellt auch keinen Warenbetrug dar. Sie haben ein Handy angeboten, welches Sie auch tatsächlich hatten und haben dies nach Bezahlung durch den Käufer bei der Post aufgegeben. Betrug läge vor, wenn Sie nie die Absicht gehabt hätten, das Handy dem Käufer zu übersenden oder übergeben. Sie schildern, dass Ihre Frau das Handy bei der Post aufgegeben hat. Demnach haben Sie sogar eine Zeugin und können damit beweisen, dass Sie das Handy verschickt haben.
Wie der Käufer gezahlt hat, ist für die Beurteilung Ihrer Strafbarkeit nicht erheblich.
Sie sollten nach Einsicht in die Ermittlungsakte Ihre Frau als Zeugin für das Versenden des Handys bennen und dann wird das Verfahren gegen Sie auch eingestellt. Es gibt daher keinen Grund zur Sorge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt