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Ablehnung einer Umschulung zur Altenpflegerin durch Fallmanagerin des Jobcenters

22. Juli 2015 23:18 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin gelernte Kauffrau für Bürokommunikation und seit Juli 2013 arbeitsuchend. Vom Mai 2014 bis Januar 2015 habe ich eine Weiterbildung zur Fachkraft für Buchhaltung und Bilanzierung absolviert, dies führte jedoch auch zu keiner Verbesserung meiner Vermittlungs-Chancen.

Nun habe ich mich nach reiflicher Überlegung sowohl aus Interesse an der Tätigkeit, als auch aus dem Bedürfnis heraus, eine reelle Chance auf Beschäftigung zu haben, dazu entschlossen, in den Bereich der Altenpflege zu wechseln. Ich habe schriftlich bei meiner Fallmanagerin des Jobcenters nachgefragt, ob ich eine Umschulung zur examinierten Altenpflegerin erhalten könnte.

Bei meinem daraufhin vereinbarten Termin teilte sie mir mündlich mit, dass generell keine Umschulungen vorgenommen werden. Falls doch, dann nur für Arbeitsuchende, die keine Ausbildung abgeschlossen haben und die mindestens vier Jahre arbeitslos seien. Sie zeigte mir auch den entsprechenden Gesetzestext.

Allerdings würde sie mir kulanter Weise einen 480-Stunden-Kurs zur Qualifizierung für Altenpflegehelfer vermitteln. Dazu würde sie mich an eine andere "Abteilung" des Jobcenters weiterleiten und ich müsste vorher einen einmonatigen "internen Kurs" inkl. Praktikum besuchen (anscheinend zur Eignungsfeststellung).

Ich argumentierte, dass langfristig massenhaft qualifizierte Fachkräfte in der Pflege gesucht werden, es mein dringender Wunsch ist, eine gute Qualifikation zu erlangen und dass ich auch nicht unterfordert sein möchte.
Zudem bin ich alleinstehend und habe ein Kind im Grundschulalter, deshalb bedeuten auch schon monatlich 200 Euro mehr Verdienst als qualifizierte Fachkraft sehr viel für mich. Ich hätte nach Ausbildungsende garantiert eine krisensichere Anstellung, ohne durch zu geringen Verdienst eventuell auf zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen zu sein. Darauf ist meine Fallmanagerin leider nicht eingegangen. Sie sagte nur, eine Weiterqualifizierung könne ich dann immer noch vornehmen.

Allerdings sehe ich Probleme, so ohne weiteres nebenberuflich und mit Genehmigung und Unterstützung des Arbeitgebers eine Weiterqualifizierung zur Altenpflegerin durchzuführen.

Nun meine Frage: Besteht eine reelle Chance für mich, diese dreijährige Umschulung doch noch irgendwie zu erhalten? Ich möchte unbedingt als Altenpflegerin arbeiten und möchte nun nichts unversucht lassen, dies auch zu erreichen.

Und im Falle eines Widerspruches, wie wäre da die beste Vorgehensweise? Ich würde jetzt erst einmal einen schriftlichen Ablehnungsbescheid von meiner Fallmanagerin verlangen und dagegen Widerspruch einlegen. Doch an welche Person oder an welche Stelle wende ich mich da am besten?

Könnte ich auch im Falle meines Widerspruches zu befürchten haben, dass mir der bereits mündlich zugesagte Altenpflegehelfer-Kurs noch verwehrt werden könnte?

Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Besteht eine reelle Chance für mich, diese dreijährige Umschulung doch noch irgendwie zu erhalten?

Sie begehren einen Gutscheine vom Amt zur Förderung der Finanzierung der Umschulung.

Dies ist eine sogenannte Ermessensentscheidung, die all zu oft negativ ausfällt.

Sie haben schon eine Menge Argumente angeführt, mit denen zumindest eine Chance besteht, die Maßnahme gefördert zu bekommen.

2. Und im Falle eines Widerspruches, wie wäre da die beste Vorgehensweise?

Zuerst den Widerspruch fristgerecht einreichen und zwar einen Monat nach erhalt des Ablehnungsbescheides.

Hier die von Ihnen hier im Text genannten Argumente anführen.

Dann müssen Sie nach § 88 Abs. 2 SGG 3 Monate warten.

3. Könnte ich auch im Falle meines Widerspruches zu befürchten haben, dass mir der bereits mündlich zugesagte Altenpflegehelfer-Kurs noch verwehrt werden könnte?

Dieses Risiko besteht immer, zumal mündliche Zusagen keinen rechtsverbindlichen Charakter haben.

4. Schlussbemerkung

Wenn man Ihnen nur den Helferkurs bezahlen möchte, würde ich mit der Praxiseinrichtung sprechen, ob man Sie nach dem einen Jahr nicht in den Examiniertenkurs schicken möchte. Man kann sich mittlerweile als Helfer das erste Jahr der Examiniertenausbildung anrechnen lassen und beginnt dann im 2 Lehrjahr.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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