A, C, D und E beerben Ihre Tante F (F ist deutsche Staatsangehörige und in Deutschland wohnhaft) aufgrund geseztlicher Erbfolge zu je 1/4 (F ist kinderlos und geschieden, die Eltern der F sind vorverstorben, die Schwester der F, die Z ist die Mutter von A, C, D und E, die Z ist ebenfalls vorverstorben, weitere Geschwister – außer die Z - hatte die F nicht). ... Die Frage ist nun, ob der E nach Verkündung der letztwilligen Verfügung am 27.04.2012 nochmals eine 6-wöchige Überlegungsfrist (ober annehmen oder ausschlagen will) hat, während der er überlegen kann, ob er die Erbschaft annehmen soll, nachdem A, B, D und E zu einem Zeitpunkt als sie der Meinung waren, es finde gesetzliche Erbfolge Anwendung bereits über Nachlassgegenstände verfügt haben (PKW)? ... Sollte der E zu diesem Zweck versuchen zumindest für seine Person den Auftrag an den Immobilienmakler (den A, B, C und E gemeinsam zu einem Zeitpunkt erteilt haben, als sie der Meinung waren, dass gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, nämlich im Dezember 2011, zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlagungsfrist, die sich bei gesetzlicher Erbfolge ergäbe, ja bereits abgelaufen) zurückziehen?