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OGS Platz nicht bekommen

5. April 2024 20:43 |
Preis: 61,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Transparenz und Optionen zur Durchsetzung eines fairen Auswahlverfahrens für den Zugang zu einer offene Ganztagsschule (OGS) und ggf. einen Antrag auf eine Härtefallprüfung.

Hallo zusammen, wir haben für unsere Tochter in Kaarst keinen OGS (offene Ganztagsschule ) Platz nicht bekommen. Wir sind wohl eine der wenigen Familien (vermutlich 5 % jedoch werden uns keine konkreten Zahlen mitgeteilt, all das ist „geheim")denen das passiert ist. Sowohl mein Mann als auch ich sind selbstständig und arbeiten Vollzeit. Zudem arbeitet mein Mann sechs Tage die Woche von 12:00 bis mindestens 18:00 Uhr und hat eine Reisetätigkeit durch die im Jahr zehn Wochen nicht da ist. Bei der Vergabekriterien war es so, dass sobald ein Elternteil in der Zeit von 12-14:00 h arbeitet, das gleichgesetzt wird mit einer Vollzeitstelle. Unseres Wissens nach sind wir da absolute Exoten was dieses Thema angeht, die meisten Mütter haben eine Teilzeitstelle und und die meisten sind nicht selbstständig so wie wir. Wir haben ja Verpflichtungen, die wir eingegangen sind. Gewerbliche Miete, die für die nächsten Jahre fällig ist + Krankenversicherung + Rentenversicherung etc. All diese Kriterien wurden bei der Platzvergabe nicht bewertet. Zudem ist der Umgang mit uns wirklich sehr fragwürdig, auf Nachfragen gibt es keinerlei Antworten. Weder zu den Vergabekriterien, noch zu der Warteliste, die es anscheinend gibt, die jedoch „geheim" ist. Auch die Zahlen variieren je nach Aussage verschiedener zuständiger, die einen sagen es sind 18 Familien die keinen Platz bekommen haben die anderen sagen, es sind nur 9 Familien. Alles extrem undurchsichtig. Der Umgang auf Anfragen war zudem auch sehr fragwürdig, aber das ist natürlich „nur" die menschliche Ebene. Es wurde uns gesagt wir sollen uns einfach eine Tagesmutter besorgen oder zum Bauamt gehen, damit mehr OGS Plätze geschaffen werden. zudem haben wir nach der Vergabekriterien gefragt, die waren dann nicht auffindbar. Sie ist nur diese wären öffentlich, sind jedoch da auch nicht auffindbar und uns wurde mitgeteilt, dass wir mit diesem Nachfragen alles einfach nur noch schlimmer machen. Wir wissen, dass wir keinen Rechtsanspruch auf einen OGS Platz haben, jedoch fragen wir uns, ob es eine Möglichkeit auf einen Sonderantrag oder Ähnliches gibt. Bei uns ist es nicht nur so, dass wir nur auf ein Gehalt verzichten müssen, sondern es kommen mehrere Tausend Euro an Kosten auf uns zu, die wir tragen müssen bei einer von uns seine Arbeitsställe aufgeben muss.

5. April 2024 | 22:28

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrem Fall:
Es ist bedauerlich, dass Sie keinen OGS-Platz für Ihre Tochter erhalten haben. Der Rechtsanspruch auf Betreuung im Kindergartenalter ist gesetzlich durch § 24 SGB VIII geregelt, allerdings gilt dieser Anspruch nur für Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt. Für die Betreuung im Grundschulalter, wie es bei offenen Ganztagsschulen der Fall ist, existiert nur ein eingeschränkter bundeseinheitlicher Rechtsanspruch.

4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

Aber:

Absatz 5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

Absatz (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Die Vergabe der Plätze in den offenen Ganztagsschulen richtet sich meist nach kommunalen Satzungen, wobei die Kommune Kriterien wie beispielsweise Berufstätigkeit der Eltern, Geschwisterkinder in der Einrichtung oder soziale Lage der Familie berücksichtigen kann. Da Sie angeben, dass Ihnen die konkreten Vergabekriterien und Informationen über die Warteliste nicht mitgeteilt wurden, könnten Sie erwägen, von Ihrem Informationsrecht Gebrauch zu machen.

Das geht entweder direkt im Anschluss an den "Ablehnungsbescheid" (achten Sie unbedingt auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannten Fristen, die strikt eingehalten werden müssen) und stellen Sie einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVerfG NRW. Dort heißt es (abgekürzt):

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Damit können Sie wesentliche zielgenauer die Option eines förmlichen Rechtsbehelfs prüfen.

Außerdem haben Sie als Bürger das Recht, sich bei der zuständigen Kommune oder dem Schulamt über die Vergabekriterien zu informieren und können eine transparente Auskunft einfordern. Die in diesem Zusammenhang von Ihnen geschilderten Unverschämtheiten ("Es wurde uns gesagt wir sollen uns einfach eine Tagesmutter besorgen oder zum Bauamt gehen, damit mehr OGS Plätze geschaffen werden". ...müssen Sie nicht dulden. Sollte dieses ZItat von Bediensteten der Behörde gefallen sein, wäre dem mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu begegnen. Sollte also der menschliche Umgang mangelhaft sein, ist dies zwar juristisch nicht immer relevant, aber Sie können sich bei übergeordneten Behörden beschweren oder im Falle einer Diskriminierung die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten kontaktieren.

In der Praxis erweist es sich leider oft als schwierig, einen tatsächlichen OGS-Platz einzuklagen, da die Kapazitäten begrenzt sind.

Deshalb sollten Sie - ggf. parallel, um nicht förmliche Rechtsmittelfristen zu vernachlässigen -
Ihre besondere Situation geltend

1. Kontaktieren Sie die zuständige Stelle (in der Regel das Schulamt oder das Jugendamt Ihrer Kommune) und bitten Sie um ein persönliches Gespräch, in dem Sie Ihre Situation darlegen können. Machen Sie das schriftlich per Einwurfeinschreiben, weil E Mail und/oder Telefonate nach meiner Erfahrung gerne vernachlässigt oder gar geleugnet werden.

Beziehen Sie sich dabei ausdrücklich auf den o.g. Absatz 5 und die von mir fett unterlegte Informations- und Beratungspflicht.

2. Erfragen Sie konkret, ob es die Möglichkeit für einen Härtefallantrag oder anderen formellen Weg gibt, mit dem Ihre wirtschaftliche Situation besonders berücksichtigt wird.

3. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und Nachweise, die Ihre finanzielle und berufliche Situation belegen.

Bitte beachten Sie, dass förmliche Rechtsmittel (Widerspruch oder jedenfalls Klage) gut überlegt und vorbereitet sein sollten und es ratsam ist, rechtlichen Rat von einem Anwalt einzuholen, bevor Sie weitere Aktionen unternehmen. Im Fall einer notwendigen Klage könnten Sie je nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen auch Prozesskostenhilfe (ggf. sogar für ein gerichtliches Eilverfahren) bekommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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