Gerne zu Ihrem Fall:
Es ist bedauerlich, dass Sie keinen OGS-Platz für Ihre Tochter erhalten haben. Der Rechtsanspruch auf Betreuung im Kindergartenalter ist gesetzlich durch § 24 SGB VIII geregelt, allerdings gilt dieser Anspruch nur für Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt. Für die Betreuung im Grundschulalter, wie es bei offenen Ganztagsschulen der Fall ist, existiert nur ein eingeschränkter bundeseinheitlicher Rechtsanspruch.
4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
Aber:
Absatz 5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
Absatz (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Die Vergabe der Plätze in den offenen Ganztagsschulen richtet sich meist nach kommunalen Satzungen, wobei die Kommune Kriterien wie beispielsweise Berufstätigkeit der Eltern, Geschwisterkinder in der Einrichtung oder soziale Lage der Familie berücksichtigen kann. Da Sie angeben, dass Ihnen die konkreten Vergabekriterien und Informationen über die Warteliste nicht mitgeteilt wurden, könnten Sie erwägen, von Ihrem Informationsrecht Gebrauch zu machen.
Das geht entweder direkt im Anschluss an den "Ablehnungsbescheid" (achten Sie unbedingt auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannten Fristen, die strikt eingehalten werden müssen) und stellen Sie einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVerfG NRW. Dort heißt es (abgekürzt):
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Damit können Sie wesentliche zielgenauer die Option eines förmlichen Rechtsbehelfs prüfen.
Außerdem haben Sie als Bürger das Recht, sich bei der zuständigen Kommune oder dem Schulamt über die Vergabekriterien zu informieren und können eine transparente Auskunft einfordern. Die in diesem Zusammenhang von Ihnen geschilderten Unverschämtheiten ("Es wurde uns gesagt wir sollen uns einfach eine Tagesmutter besorgen oder zum Bauamt gehen, damit mehr OGS Plätze geschaffen werden". ...müssen Sie nicht dulden. Sollte dieses ZItat von Bediensteten der Behörde gefallen sein, wäre dem mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu begegnen. Sollte also der menschliche Umgang mangelhaft sein, ist dies zwar juristisch nicht immer relevant, aber Sie können sich bei übergeordneten Behörden beschweren oder im Falle einer Diskriminierung die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten kontaktieren.
In der Praxis erweist es sich leider oft als schwierig, einen tatsächlichen OGS-Platz einzuklagen, da die Kapazitäten begrenzt sind.
Deshalb sollten Sie - ggf. parallel, um nicht förmliche Rechtsmittelfristen zu vernachlässigen -
Ihre besondere Situation geltend
1. Kontaktieren Sie die zuständige Stelle (in der Regel das Schulamt oder das Jugendamt Ihrer Kommune) und bitten Sie um ein persönliches Gespräch, in dem Sie Ihre Situation darlegen können. Machen Sie das schriftlich per Einwurfeinschreiben, weil E Mail und/oder Telefonate nach meiner Erfahrung gerne vernachlässigt oder gar geleugnet werden.
Beziehen Sie sich dabei ausdrücklich auf den o.g. Absatz 5 und die von mir fett unterlegte Informations- und Beratungspflicht.
2. Erfragen Sie konkret, ob es die Möglichkeit für einen Härtefallantrag oder anderen formellen Weg gibt, mit dem Ihre wirtschaftliche Situation besonders berücksichtigt wird.
3. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen und Nachweise, die Ihre finanzielle und berufliche Situation belegen.
Bitte beachten Sie, dass förmliche Rechtsmittel (Widerspruch oder jedenfalls Klage) gut überlegt und vorbereitet sein sollten und es ratsam ist, rechtlichen Rat von einem Anwalt einzuholen, bevor Sie weitere Aktionen unternehmen. Im Fall einer notwendigen Klage könnten Sie je nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen auch Prozesskostenhilfe (ggf. sogar für ein gerichtliches Eilverfahren) bekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer