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die Abschiebung

23. Januar 2025 20:00 |
Preis: 30,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Meine Frage betrifft die Abschiebung.

Ich habe einen gelben Brief erhalten, in dem steht, dass ich Deutschland innerhalb von drei Wochen, genauer gesagt bis zum 14.02.2025, verlassen muss. Andernfalls werde ich abgeschoben – nicht nur aus Deutschland, sondern aus ganz Europa in die Ukraine – und zwar für zwei Jahre.

Ich hatte nie Probleme mit dem Gesetz oder der Polizei.

Mein Name ist Steysha, ich komme aus der Ukraine, lebe aber seit mehr als sechs Jahren in Prag. Ich besitze tschechische Dokumente mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nicht widerrufen werden kann. Außerdem habe ich eine tschechische Krankenversicherung, die in allen europäischen Ländern gilt. Ich bin offiziell in Prag gemeldet, seit ich in dieser Stadt lebe.

Hintergrund zu meinem tschechischen Daueraufenthalt:

Meine Mutter ist seit vielen Jahren mit einem Tschechen verheiratet. Meine Dokumente wurden damals (als ich 16 oder 17 Jahre alt war) auf dieser Grundlage ausgestellt, da ich als Angehörige eines EU-Bürgers gelte. Mit meiner Daueraufenthaltserlaubnis bin ich also Mitglied einer europäischen Familie.

Mein Lebensgefährte lebt seit mehr als 6–7 Jahren in Berlin. Er ist italienischer Staatsbürger (hat auch die ukrainische Staatsbürgerschaft) und arbeitet in dieser Zeit für den deutschen Staat.

2023 haben wir beschlossen, dass ich nach Berlin ziehe. Meine Dokumente erlauben mir, mich frei in Europa zu bewegen. Seit 2023 haben wir mühsam und über einen langen Zeitraum versucht, eine deutsche Aufenthaltserlaubnis für ein Leben in Berlin und die Möglichkeit zu arbeiten zu bekommen.

Die Situation im Detail:

Ich habe mich dreimal beim Ausländeramt (Ausländerbehörde) nach §38a des Aufenthaltsgesetzes beworben, um eine deutsche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ich erinnere daran, dass ich eine tschechische Daueraufenthaltserlaubnis habe, daher der Antrag nach §38a. (Ich füge den Paragraphen unten bei.)

Alle drei Anträge wurden abgelehnt, weil Deutschland meine tschechischen Dokumente als Aufenthaltstitel (und nicht als Daueraufenthalt) einstuft. Es wurde argumentiert, dass auf meinen Dokumenten die Buchstaben „EU" fehlen.

Ich habe vom tschechischen Ministerium eine Bescheinigung vorgelegt, die beweist, dass ich tatsächlich eine Daueraufenthaltserlaubnis habe. Dieses Dokument war auf Deutsch übersetzt, beglaubigt und mit Stempeln versehen. Außerdem steht auf meinen tschechischen Dokumenten:
„TRVALÝ POBYT – RP", was ins Deutsch übersetzt „Daueraufenthalt – Mitglied der Familie" bedeutet.

Deutschland erkennt dies jedoch nicht an. In dem Brief, den ich erhalten habe, steht: „Ihre Nachweise, dass Sie eine Daueraufenthaltserlaubnis besitzen, sind für uns irrelevant. Für uns handelt es sich um einen Aufenthaltstitel."

Daher wird verlangt, dass ich das Land verlasse. Ich wohne jedoch in Prag und reise alle drei Wochen nach Berlin, da mein Lebensgefährte dort lebt, wie bereits erwähnt.

In dem Brief steht auch, dass ich bei der Grenzkontrolle Nachweise erbringen muss, dass ich Deutschland verlasse. Diese Kontrollen finden jedoch nur bei der Einreise nach Deutschland statt.

Meine Fragen:
1. An wen und wohin kann ich die Nachweise erbringen, dass ich Deutschland verlasse? Es ist mir wichtig, genau zu wissen, wo ich mich melden und welche Beweise ich vorlegen muss, um eine Abschiebung zu vermeiden.
2. Kann ich Deutschland in Zukunft noch als Tourist besuchen? Wann wäre dies möglich, nachdem ich die Nachweise erbracht habe, dass ich das Land verlassen habe?

Vielen Dank im Voraus!

23. Januar 2025 | 21:27

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Abend,

gerne gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:

An wen und wohin kann ich die Nachweise erbringen, dass ich Deutschland verlasse?
Die Anweisung, dass Sie Deutschland verlassen müssen, wurde Ihnen vermutlich von der zuständigen Ausländerbehörde (in dem gelben Brief genannt) zugestellt. Die Nachweise, dass Sie das Land verlassen haben, sollten an diese Behörde gerichtet werden. Wichtig ist, dass Sie sich an die angegebene Frist halten.

Was können Sie konkret tun?
Verlassen Sie Deutschland innerhalb der Frist (bis zum 14.02.2025). Eine Reise in die Tschechische Republik, wo Sie Ihren Wohnsitz haben, erfüllt diese Anforderung.
Heben Sie unbedingt Reisepapiere auf, wie beispielsweise Bahn- oder Busfahrkarten sowie Flugtickets.
Alternativ können Sie sich bei einer Grenzkontrolle einen Stempel oder Bestätigung geben lassen (dies ist oft nicht verpflichtend innerhalb des Schengen-Raums, kann aber hilfreich sein).
Sollten keine Grenzkontrollen stattfinden, kann ein schriftlicher Nachweis wie eine Unterkunftsreservierung oder ein Zeitstempel aus der Tschechischen Republik dienen, der belegt, dass Sie sich wieder dort aufhalten.
Schicken Sie die Nachweise per Einschreiben oder geben Sie sie persönlich bei der in Ihrem Schreiben genannten Behörde ab.
Erklären Sie kurz schriftlich, dass Sie Deutschland verlassen haben, und legen Sie die Beweise bei.

An wen genau?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde, die den gelben Brief ausgestellt hat. Die Kontaktdaten sind im Schreiben angegeben. Melden Sie sich direkt dort und klären Sie, ob Sie auch digitale Nachweise senden dürfen.

Kann ich Deutschland in Zukunft noch als Tourist besuchen?
Der Brief deutet an, dass Ihnen bei Nichtverlassen von Deutschland eine Abschiebung droht. Bei einer Abschiebung wird in der Regel ein Einreiseverbot verhängt. Da Sie das Land aber innerhalb der Frist verlassen möchten, können Sie dieses Szenario vermeiden.
Wenn Sie die Frist einhalten und das Land rechtzeitig verlassen, wird kein Einreiseverbot verhängt. In diesem Fall können Sie als Bürgerin mit Daueraufenthaltserlaubnis in Tschechien (innerhalb der EU) weiterhin visumfrei in den Schengen-Raum einreisen – auch nach Deutschland.
Sollten Sie eine Wiedereinreise planen, könnten Sie dennoch an der Grenze kontrolliert werden. Es wäre ratsam, bei künftigen Besuchen in Deutschland Dokumente mitzuführen, die Ihren Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik und Ihren dortigen Wohnsitz nachweisen.

Sie können nach dem rechtzeitigen Verlassen Deutschlands grundsätzlich sofort wieder einreisen, sofern Sie das Land nicht zur Umgehung des Abschiebungsverfahrens verlassen haben. In der Praxis sollten Sie jedoch einen Aufenthalt von mindestens ein paar Wochen im Ausland nachweisen können, um Missverständnisse zu vermeiden.

Szenario bei Missachtung der Frist:
Ein offizieller Vollzug der Abschiebung wird mit einem Einreiseverbot in die EU (inkl. Deutschland) verbunden sein. Die Dauer des Einreiseverbots kann bis zu zwei Jahre betragen. Eine erneute Einreise als Tourist wäre während dieser Zeit nicht erlaubt.

Ihre Daueraufenthaltserlaubnis in Tschechien:
Deutschland hat in Ihrem Fall Zweifel an der Einstufung Ihrer tschechischen Daueraufenthaltserlaubnis geäußert. Dies liegt möglicherweise daran, dass die EU-Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) nicht auf Angehörige eines EU-Bürgers angewendet wird, sondern eine spezielle Regelung für diese Personen gilt. Es ist daher korrekt, dass Ihr tschechischer Aufenthaltstitel nicht als EU-Daueraufenthaltstitel gewertet wird, weil Sie als Familienangehörige eines EU-Bürgers eine nationale Regelung nutzen.
Ihr tschechischer Aufenthaltstitel erlaubt Ihnen jedoch weiterhin die visumfreie Einreise und den Aufenthalt in Deutschland bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten, könnte es sinnvoll sein, die Möglichkeiten eines neuen Aufenthaltstitels zu prüfen im Sinne eines Antrags auf Aufenthaltstitel wegen Zusammenlebens mit Ihrem Lebensgefährten nach § 28 AufenthG (Familiennachzug).
Ansonsten kann ich Ihnen nur die Unterstützung durch einen Rechtsanwaltskollegen vor Ort für nahelegen, der Ihre Situation genauer analysiert und bei einem möglichen Widerspruch oder Klageverfahren gegen die Ablehnung des § 38a-Antrags hilft.

Bei Reisen nach Deutschland sollten Sie stets folgende Unterlagen bei sich führen:
- Ihren tschechischen Aufenthaltstitel.
- Nachweis Ihres festen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik (z. B. Meldebescheinigung oder Mietvertrag).
- Reisepass oder ein gültiges Ausweisdokument.

Viele Grüße


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