Guten Abend,
gerne gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
An wen und wohin kann ich die Nachweise erbringen, dass ich Deutschland verlasse?
Die Anweisung, dass Sie Deutschland verlassen müssen, wurde Ihnen vermutlich von der zuständigen Ausländerbehörde (in dem gelben Brief genannt) zugestellt. Die Nachweise, dass Sie das Land verlassen haben, sollten an diese Behörde gerichtet werden. Wichtig ist, dass Sie sich an die angegebene Frist halten.
Was können Sie konkret tun?
Verlassen Sie Deutschland innerhalb der Frist (bis zum 14.02.2025). Eine Reise in die Tschechische Republik, wo Sie Ihren Wohnsitz haben, erfüllt diese Anforderung.
Heben Sie unbedingt Reisepapiere auf, wie beispielsweise Bahn- oder Busfahrkarten sowie Flugtickets.
Alternativ können Sie sich bei einer Grenzkontrolle einen Stempel oder Bestätigung geben lassen (dies ist oft nicht verpflichtend innerhalb des Schengen-Raums, kann aber hilfreich sein).
Sollten keine Grenzkontrollen stattfinden, kann ein schriftlicher Nachweis wie eine Unterkunftsreservierung oder ein Zeitstempel aus der Tschechischen Republik dienen, der belegt, dass Sie sich wieder dort aufhalten.
Schicken Sie die Nachweise per Einschreiben oder geben Sie sie persönlich bei der in Ihrem Schreiben genannten Behörde ab.
Erklären Sie kurz schriftlich, dass Sie Deutschland verlassen haben, und legen Sie die Beweise bei.
An wen genau?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde, die den gelben Brief ausgestellt hat. Die Kontaktdaten sind im Schreiben angegeben. Melden Sie sich direkt dort und klären Sie, ob Sie auch digitale Nachweise senden dürfen.
Kann ich Deutschland in Zukunft noch als Tourist besuchen?
Der Brief deutet an, dass Ihnen bei Nichtverlassen von Deutschland eine Abschiebung droht. Bei einer Abschiebung wird in der Regel ein Einreiseverbot verhängt. Da Sie das Land aber innerhalb der Frist verlassen möchten, können Sie dieses Szenario vermeiden.
Wenn Sie die Frist einhalten und das Land rechtzeitig verlassen, wird kein Einreiseverbot verhängt. In diesem Fall können Sie als Bürgerin mit Daueraufenthaltserlaubnis in Tschechien (innerhalb der EU) weiterhin visumfrei in den Schengen-Raum einreisen – auch nach Deutschland.
Sollten Sie eine Wiedereinreise planen, könnten Sie dennoch an der Grenze kontrolliert werden. Es wäre ratsam, bei künftigen Besuchen in Deutschland Dokumente mitzuführen, die Ihren Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik und Ihren dortigen Wohnsitz nachweisen.
Sie können nach dem rechtzeitigen Verlassen Deutschlands grundsätzlich sofort wieder einreisen, sofern Sie das Land nicht zur Umgehung des Abschiebungsverfahrens verlassen haben. In der Praxis sollten Sie jedoch einen Aufenthalt von mindestens ein paar Wochen im Ausland nachweisen können, um Missverständnisse zu vermeiden.
Szenario bei Missachtung der Frist:
Ein offizieller Vollzug der Abschiebung wird mit einem Einreiseverbot in die EU (inkl. Deutschland) verbunden sein. Die Dauer des Einreiseverbots kann bis zu zwei Jahre betragen. Eine erneute Einreise als Tourist wäre während dieser Zeit nicht erlaubt.
Ihre Daueraufenthaltserlaubnis in Tschechien:
Deutschland hat in Ihrem Fall Zweifel an der Einstufung Ihrer tschechischen Daueraufenthaltserlaubnis geäußert. Dies liegt möglicherweise daran, dass die EU-Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/109/EG) nicht auf Angehörige eines EU-Bürgers angewendet wird, sondern eine spezielle Regelung für diese Personen gilt. Es ist daher korrekt, dass Ihr tschechischer Aufenthaltstitel nicht als EU-Daueraufenthaltstitel gewertet wird, weil Sie als Familienangehörige eines EU-Bürgers eine nationale Regelung nutzen.
Ihr tschechischer Aufenthaltstitel erlaubt Ihnen jedoch weiterhin die visumfreie Einreise und den Aufenthalt in Deutschland bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten, könnte es sinnvoll sein, die Möglichkeiten eines neuen Aufenthaltstitels zu prüfen im Sinne eines Antrags auf Aufenthaltstitel wegen Zusammenlebens mit Ihrem Lebensgefährten nach § 28 AufenthG (Familiennachzug).
Ansonsten kann ich Ihnen nur die Unterstützung durch einen Rechtsanwaltskollegen vor Ort für nahelegen, der Ihre Situation genauer analysiert und bei einem möglichen Widerspruch oder Klageverfahren gegen die Ablehnung des § 38a-Antrags hilft.
Bei Reisen nach Deutschland sollten Sie stets folgende Unterlagen bei sich führen:
- Ihren tschechischen Aufenthaltstitel.
- Nachweis Ihres festen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik (z. B. Meldebescheinigung oder Mietvertrag).
- Reisepass oder ein gültiges Ausweisdokument.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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