Der Ausländer ging zur Schule,erreichte jedoch keinen (deutschen) Abschluß.Er schrieb sich später sogar an eine Uni (die Voraussetzungen dafür könnte er anderweitig erbringen)ein,studierte einige Zeit,brach aber das Studium ab.Ein Grund dafür war u.a. der abgelehnte Antrag auf BaföG.Er arbeitete auch während des Studiums als Pizzabote und Winterdienstler.Seine Eltern bekammen auch Kindergeld,wovon er die Miete für das Studentenwohnheim bezahlte. ... Sobald er drausen war (arbeitslos,mittellos),meldete er sich bei seiner Mutter (inzw. deutscher Staatsbürger - seinen Vater,der im Ausland lebt,kennt er nicht.Sonst hat er niemenaden mehr im Ausland.Seine Schwester lebt ebenfalls in Deutschland.) amtlich an,benatragte bei der zuständigen Ausländerbehörde die Verlängerung seines einst bestehenden Aufenthaltstitels und bei dem JobCenter die Leistungen nach dem Hartz IV und meldete sich als Arbeitssuchender. Die Ausländerbehörde erteilte jedoch keine Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis und drohte mit einer Zwangsausweisung (die Ausländerbehörde nannte folgende Gesetze als Begründung : §34 Abs.3 / §5 Abs.1 Nr.1 / §8 Abs.1 und §2 Abs. 3 Satz 1 des AufenthG) und forderte den Ausländer auf,schriftliche Einwände dagegen zu erheben.Das tat er auch rechtzeitig und berufte sich auf die Tatsache,daß er als Minderjähriger nach BRD gekommen ist und daß auch seine inzw. geschiedene Mutter deutscher Staatsbürger ist (er berufte sich auch direkt an das AufenthG §56 Abs. 2 bis 4) - bekamm aber auch nach 5 Monaten keinerlei Antworten von der Ausländerbehörde.