Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Richtig ist, dass gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Ihre Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert werden kann und Sie damit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben, wenn seit mindestens zwei Jahren zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand.
Es kommt dabei nur darauf an, seit wann die eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Welchen Aufenthaltstitel Sie während der ehelichen Lebensgemeinschaft hatten ist irrelevant. Dies hat zur Folge, dass es nicht auf den Ausstellungszeitpunkt des Aufenthaltstitels für Familienzusammenführung ankommt, sondern die zwei Jahreslaufzeit ab dem Tag anfing, als Sie und Ihre Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft gegründet haben.
2.
Im Falle des Scheidungsantrages durch Ihre Ehefrau ist es ratsam, Ihren jetzigen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs.1 Nr.1 AufenthG
um ein 1 Jahr zu verlängern, da die Voraussetzung, eheliche Lebensgemeinschaft, für einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung nicht mehr besteht. Anderenfalls könnte die Ausländerbehörde Ihren Aufenthaltstitel zurücknehmen bzw. widerrufen, so dass Sie einen erneuten Aufenthaltstitel beantragen müssten.
3.
Im Falle einer Scheidung sollten Sie unbedingt einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen sowohl im Familienrecht als auch im Ausländerrecht beratend zur Seite steht. In einem familienrechtlichen Verfahren besteht in der Regel ohnehin „Anwaltszwang". Dabei könnte der Kollege auch in Bezug auf die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels entsprechende Anträge an die Ausländerbehörde stellen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 17.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen