Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig, auch nach dem Ablauf der Probezeit haben Sie auch drei Monate für die Suche der neuen Arbeitsstelle.
Denn Ihnen wurde NACH Ablauf der Probezeit und OHNE Ihr Verschulden gekündigt, so wie ich das verstehe.
Dann muss Ihnen ebenfalls eine Möglichkeit gegeben werden, Ihren Lebensunterhalt im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses zu sichern. Dann sind Sie auch nicht bzw. nur ganze kurze Zeit auf Arbeitslosengeld, falls es Ihnen zustehen sollte, angewiesen.
Das gilt auch in Ihrem Fall, da Sie da nicht weniger schutzbedürftig sind.
Der Lebensunterhalt (§§ 2 Abs. 3
und § 5 Nr. 1 AufenthG
) ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, sodass auch Unterbrechungen von bis zu drei Monaten möglich bleiben.
Denn es ist ein längerer Betrachtungszeitraum da einzubeziehen und zu bewerten.
Wichtig ist vor allem, dass Sie unverzüglich eine Mitteilung an die Ausländerbehörde richten, wenn Ihnen gekündigt wurde.
Das wäre also ab sofort noch zu erledigen, falls Sie es nicht schon bei der Ausländerbehörde angegeben haben.
Dann wäre auch noch deren Zustimmung für eine neue Beschäftigung ggf. notwendig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.09.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg