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Aufenthaltserlaubnis beim Arbeitgeberwechsel

| 21. Juni 2022 14:13 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


17:26

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich mich an Sie mit einer Frage wenden. Ich komme aus Russland und seit 2013 lebe ich in Deutschland und habe in Berlin sowohl einen Bachelor- als auch einen Masterabschluss erhalten.
Seit einem Jahr arbeite ich an einer deutschen Universität und das ist mein erster fester Arbeitsvertrag in Deutschland. Aus diesem Grund habe ich ein Visum als Fachkraft erhalten.

Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich aufgrund meines Studiums in Deutschland bereits nach zwei Jahren „freigeschaltet" werden, oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Jedoch werde ich zurzeit von meinem heutigen Arbeitgeber schikaniert und gehänselt, sodass die Arbeit für mich dort unerträglich geworden ist. Ich habe bereits angefangen einen Psychologen zu besuchen, um damit zurechtzukommen. Er sagt, es wäre besser, dass ich kündige.
Aus diesem Grund hätte ich eine Frage:
ich muss kündigen, aber worauf sollte ich aber achten, wenn ich diese Entscheidung treffe? Ich weiß, dass mein Arbeitsvisum praktisch von dieser Arbeit abhängt, und wenn ich kündige, mein Visum erlischt.

Wie viel Zeit hätte ich nach der Kündigung, um einen neuen Job zu finden, bevor das Visum erlischt (falls ich keinen neuen vor der Kündigung finde)?

Könnte ich eventuell dann ein Visum zur Arbeitsplatzsuche beantragen, mit der Voraussetzung, dass ich es davor nicht beantragt habe? (ich habe nämlich die jetzige Arbeit direkt nach meinem Studienabschluss angenommen).

Könnte ich eventuell ein Visum für Selbständige erhalten? (ich arbeite zurzeit zusätzlich im Auswärtigen Amt auf der Honorarbasis)

Welche anderen Möglichkeiten hätte ich? Zum Beispiel habe ich auf einem Forum gelesen, dass, wenn ich eine Vertragsaufhebung bekomme, die Ausländerbehörde mir dann drei Monate für die Arbeitssuche geben wird, bevor mein Visum erlischt. Stimmt das?

Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen.

Ich bitte Sie um Verständnis und hoffe sehr auf Ihr Entgegenkommen.

Mit herzlichen Grüßen,

21. Juni 2022 | 15:02

Antwort

von


(66)
Beethovenstr. 2
25524 Itzehoe
Tel: 04821-156262
Web: https://www.kanzlei-doll.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung dürften Sie über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 AufenthG (Blaue Karte EU) verfügen.

Bei dieser ist nur in den ersten zwei Jahren der Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Ausländerbehörde zu genehmigen, um die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Einhaltung der Gehaltsgrenze, zu ermöglichen.

Auch eine Zeit der Arbeitslosigkeit von bis zu drei Monaten steht der Geltung der Blauen Karte EU nicht entgegen. Sollte die Arbeitslosigkeit länger als drei Monate andauern, kommt eine nachträgliche Befristung des Aufenthaltstitels in Betracht. Jedenfalls ist gem. § 82 Abs. 6 S. 1 die Ausländerbehörde über die vorzeitige Beendigung der der Erteilung des Aufenthaltstitels zu Grunde liegenden Beschäftigung zu informieren.

Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG beantragen unter den dort genannten Voraussetzungen.

Zu empfehlen wäre Ihnen jedoch, die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG anzustreben, die nach 21 Monaten erteilt werden kann, wenn bei Ihnen das Sprachniveau B1 vorliegt. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes mit der Folge, sich dieser Perspektive zu berauben, sollten Sie ernsthaft in Ihre Erwägungen einbeziehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juni 2022 | 17:15

Sehr geehrter Herr Doll,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider haben Sie meine Aufenthaltserlaubnis falsch eingeschätzt. Meine Aufenthaltserlaubnis ist § 18d Abs. 1 AufenthG. und ich habe in Deutschland auf Deutsch studiert, also sollte mein Niveau bereits C1 sein.

Stimmt Ihre Antwort in meinem Fall immer noch?

Und habe ich Sie also richtig verstanden, dass ich nach der Kündigung gesetzlich drei Monate habe um einen neuen Job zu finden?


Außerdem habe ich diesen Absatz leider nicht ganz verstanden: "Zu empfehlen wäre Ihnen jedoch, die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG anzustreben, die nach 21 Monaten erteilt werden kann, wenn bei Ihnen das Sprachniveau B1 vorliegt. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes mit der Folge, sich dieser Perspektive zu berauben, sollten Sie ernsthaft in Ihre Erwägungen einbeziehen".

Meinen Sie dass, wenn ich jetzt kündige, dass ich kein Recht auf die Niederlassungserlaubnis später haben werde?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juni 2022 | 17:26

Diese Information ist in der Tat relevant:

Dann gilt für Sie die Frist von 24 Monaten für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis.

Die Erwerbstätigkeit dürfte Ihnen zudem beschränkt auf den Forschungsaufenthalt erteilt worden sein. Der Wechsel der Tätigkeit ist dann nicht ohne weiteres möglich.

Sie sollten die 24 Monate voll machen, um die Niederlassungserlaubnis beantragen zu können.

Bewertung des Fragestellers 21. Juni 2022 | 17:45

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"

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass seine Antwort nur ein formales Antwortschreiben war.
Ich schreibe, ich werde bei der Arbeit schikaniert und will kündigen, wie ist es mit meinem Visum verträglich. Welche Möglichkeiten habe ich? Die Antwort ist schön ausgedrückt "weiterarbeiten". Ich glaube aber nicht, dass es die einzige Möglichkeit ist.
Und dass ich in Deutschland studiert habe und eigentlich jede Tätigkeit für Studierte ausführen kann, ist anscheinend nicht relevant. Ich wollte nur wissen, wie viel Zeit ich habe einen neuen Job zu finden bis mein Visum nach der Kündigung erlischt.
Na ja, er ist auf meine Frage nicht wirklich eingegangen.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Sie haben leider nicht alle relevanten Informationen übermittelt, die zur Beantwortung erforderlich waren. Ich habe auf Ihre Nachfrage auch die korrekte Bewertung mitgeteilt.

Die Antwort mag Ihnen nicht gefallen, ich rate Ihnen aber, die jetzige Tätigkeit fortzusetzen, um bessere Optionen zu behalten.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Juni 2022
3,2/5,0

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass seine Antwort nur ein formales Antwortschreiben war.
Ich schreibe, ich werde bei der Arbeit schikaniert und will kündigen, wie ist es mit meinem Visum verträglich. Welche Möglichkeiten habe ich? Die Antwort ist schön ausgedrückt "weiterarbeiten". Ich glaube aber nicht, dass es die einzige Möglichkeit ist.
Und dass ich in Deutschland studiert habe und eigentlich jede Tätigkeit für Studierte ausführen kann, ist anscheinend nicht relevant. Ich wollte nur wissen, wie viel Zeit ich habe einen neuen Job zu finden bis mein Visum nach der Kündigung erlischt.
Na ja, er ist auf meine Frage nicht wirklich eingegangen.


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