Ich habe eine Frage zu <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/498.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 498 BGB: Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen">§ 498 BGB</a>. In Absatz 1 steht, daß der Darlehensgeber das Darlehen wegen Verzuges des Darlehensnehmers kündigen kann, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10% bzw. 5% des Nennbetrages in Verzug ist. Kann dann der Darlehensgeber aufgrund des Verzuges auch kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit drei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, diese aber nur 4,5% des Nennbetrages ausmachen?