Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.: Sind Stornogebühren in dieser Form und Höhe zulässig?
Es handelt sich bei solchen Betreuungsverträgen um gemischte Miet- und Dienstverträge.
Das Übergewicht wird beim Dienstvertrag nach §§ 611 ff BGB gesehen.
Die §§ 611 ff BGB sehen keine Regelung dazu vor, dass man Stornogebühren vereinbart.
Es sind gesetzliche Kündigungsfrist vorgesehen, die durch den Vertrag konkretisiert werden können.
Wenn der Vertrag keine Regelung dazu enthält, ob und wie man vor Vertragsbeginn kündigen kann, dann kann man jederzeit vor Beginn unter Beachtung der gegebenen Fristen kündigen.
In der Regel wird man auch einen solchen Betreuungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen oder einem Monat kündigen können.
Insoweit war ihre Kündigung 2 Monate vor Beginn rechtzeitig.
Meines Erachtens sind daher keine Stornogebühren geltend zu machen.
2.: Wie stellt man es an, wenn man den Betrag nicht zu zahlen bereit ist? Muss man, (weil schon das Amtsgericht eigeschaltet wurde), einen Anwalt beauftragen? Oder reicht es, mit dem beiliegenden Formular Widerspruch einzulegen?
Es muss zwingend fristgemäß über das Formular der Widerspruch eingelegt werden.
und 3.: Dass wir die Angelegenheit verschleppt haben, ist natürlich unsere Schuld. Allerdings wundere ich mich, dass als 1. Reaktion der Kita gleich den Weg über das Gericht geht. Müssen wir die Kosten dafür tragen, auch, wenn es nie vorher eine Mahnung oder Zahlungserinnerung gegeben hat?
Da keine Stornogebühren angefallen sind, befinden Sie sich auch nicht im Verzug, sodass auch diese Nebenforderungen nicht zu bezahlen sind.
Darüber hinaus kann kein Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Platz mit einem anderen Kind besetzt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen