Ist Aufgrund des in Kraft tretens des Artikels 11, Abs. 4, Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2009 "..Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. .." für EU-FE Erwerber nach diesem Datum, auch bei ausschließlichem Wohnsitz im Ausland, bei Nutzung der EU-FE in Deutschland, mit einer Anzeige wg. ... Verwehrt es Artikel 11, Abs. 4, Richtlinie 2006/126/EG, einem Mitgliedstaat die Anerkennung einer neu erteilten, ehemals bei ihm entzogenen Fahrerlaubnis, auf unbegrenzte Zeit, zu verweigern?" ... (Ich meine mich zu erinnern, daß der EuGH in EU-FE Verfahren bereits einmal pointiert auf die gerichtliche Sperrfrist abzielte - (Kapper?))