Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Berufskraftfahrer sind grundsätzlich durch die BeschV privilegiert. Insofern kann einem Berufskraftfahrer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V. mit § 24a BeschV erteilt werden, wenn er
1. die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und
2.
die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist,
besitzt.
Des Weiteren muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen.
Sodann müsste er unter Vorlage seines Führerscheins, des Nachweises der Qualifikation sowie des konkreten Arbeitsplatzangebots bei der Deutschen Botschaft in Kroatien einen Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke der Beschäftigung stellen.
Sie als Arbeitgeber können bei der am Sitz des Unternehmens zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG beantragen. Die Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der vorbenannten Vorschrift. In diesem Zusammenhang erhebt die Ausländerbehörde allerdings eine "Beratungsgebühr" in Höhe von 411 €.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
7. August 2023
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21:22
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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