Sehr geehrte Fragestellerin,
in Anbetracht Ihres Einsatzes, insbesondere der erheblichen Unterschreitung des empfohlenen Richtpreises, beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Gem. § 29 Absatz 8 StVG
dürfen Taten nach Ablauf der Tilgungsfrist (§ 29 Absatz 1 StVG
) aus dem Verkehrszentralregister nicht mehr zu Nachteil des Betroffenen verwendet werden. Da diese maximale Tilgungsfrist 10 Jahre beträgt, sind die Taten regelmäßig bei Anordnung zur MPU nach 10 Jahren nicht mehr verwertbar. Ausschlaggebend ist jedoch der Beginn der Tilgungsfrist.
Daher kann die Frist insgesamt auch 15 Jahre betragen, wenn der Fristbeginn sich nach § 29 Absatz 5 StVG
richtet:
"Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3
des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung."
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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