Transportschaden bei einem Garantiefall
vom 18.7.2018
40 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
"Nach der Rechtsprechung des BGH ist in diesen Fällen § 269 BGB anwendbar. Demnach ist nach § 269 Abs. 1 BGB der Leistungsort der Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.