Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können aus §12 BGB
sowie aus Marken- und Wettbewerbsrecht Unterlassung fordern, wenn sich die Namen ähnlich genug sind.
Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 W 122/00
) steht bei einer Namensverletzung durch die Registrierung einer Domain dem Verletzten gegenüber dem Störer ein Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Aufgabe der Registrierung zu, nicht jedoch ein Anspruch auf Übertragung der Domain.
Insoweit haben Sie keinen Anspruch auf die Domain.
Daher können Sie auch nichts unternehmen, um einen solchen Anspruch auf die Domain zu erlangen.
Umgekehrt sind Sie aber vor Ansprüchen der neuern Domain sicher, da Sie die Domain länger geschäftlich nutzen und eine Firma gleichen Namens haben. Insoweit haben Sie prioritätsältern Markenschutz.
Bitte beachten Sie, dass sich auch bei kleinen Änderungen des Sachverhaltes die rechtliche Würdigung völlig ändern kann.
Weiter dient diese Antwort nur zu Ihrer ersten rechtlichen Information und kann eine fundierte Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben,
mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak
Sehr geehrter Herr Ratajczak,
wenn ich Sie richtig verstehe, hat mein Schweizer Unternehmen also einen Anspruch auf Unterlassung der Domain-Nutzung.
Haben Sie dabei berücksichtigt, dass mein Unternehmen in der Schweiz ansässig ist und keinerlei Niederlassung oder Vertretung in Deutschland hat? Ist es wirklich möglich, dass ein Schweizer Unternehmen einen solchen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung seines Firmennamens bei einer .de Domain in Deutschland hat?
Viele Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend ist hierbei, dass Ihr Firmenname Markenschutz nach §§ 5
,15 Markengesetz geniesst und Sie auch die ältere Domain "xtools.de" haben.
Sie müssen dafür nicht in Deutschland physisch präsent sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak