Aufenthaltserlaubnis § 16 AufenthG
vom 3.3.2013
70 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Dabei ist zu beachten: 1.Mein Visum zum Zweck des Studiums wurde vor 15 Jahren im November 1998 ausgestellt und nicht im August 1998 (nachweisbar). 2.Laut der Promotionsordnung der Hochschule: Dauer der Promotion mit der überwiegend anderweitigen Beschäftigung (in meinem Fall: 50 % Teilzeit) beträgt höchstens 7 Jahre. ... Kann ich die Verlängerung des Aufenthaltes zwecks der Promotion aufgrund der anstehenden Doktorprüfung mit entsprechenden Nachweisen aus der Uni beantragen (trotz der unterschriebenen Belehrung!!!)?