Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage berührt mehrere Sachverhaltsaspekte, die allerdings ineinander übergreifen.
1.) a) Aufenthalt (vor der Ehe)
Das sogenannte Schengen-Visum (Kategorie C) wird für kurzfristige Aufenthalte bis max. 90 Tagen erteilt und berechtigt zum Aufenthalt für alle Gebiete der Schengen-Staaten,
allerdings ohne Erwerbserlaubnis. Dazu gehören private Besuchsaufenthalten, Tourismus aber auch geschäftliche Zwecke oder zur Vornahme ärztlicher Behandlungen.
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens im jeweiligen Heimatland.
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur in Ausnahmefällen bis zu deren Ablauf möglich:
Voraussetzung ist neben einem entsprechenden Antrag, dass sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben, die einen längeren Aufenthalt bedingen
oder wenn die Einreise von vornherein verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum daher nicht voll genutzt werden konnte.
Voraussetzung ist, ein gesicherter Lebensunterhalt für die Dauer der Visumsverlängerung.
Bei höherer Gewalt (z.B. Einstellung des Flugverkehrs), dem Vorliegen von humanitären bzw. schwerwiegenden persönlichen Gründen (Unfall oder weitere ärztliche Behandlung, Reiseunfähigkeit oder unvorhersehbaren aber dringenden geschäftlichen Umständen) wird die Verlängerung an sich bewilligt.
Neben dem Antrag auf Verlängerung eines Schengen-Visums sind der Pass mit dem noch gültigen Visum und Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Unterlagen zum Beleg der unvorhersehbaren Ereignisse vorzulegen.
Im Übrigen ist die Einreise nach Deutschland mit einem Heiratsvisum möglich, d.h. zum Zwecke der Eheschließung, wenn der nach Deutschland nachziehende Verlobte noch nicht verheiratet ist und in Deutschland heiraten will (nationales D-Visum; kein Schengenvisum).
Will der Ausländer in Deutschland nur heiraten und die eheliche Lebensgemeinschaft dann in einem anderen Staaten führen, kann auch ein Schengenvisum beantragt werden.
1.) b) Aufenthalt (nach der Ehe)
Nach rechtskräftiger Eheschließung besteh für Ausländerehegatten ein Anspruch auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch für im Ausland geschlossene Ehen. Voraussetzung ist, dass die Eheleute ihr gemeinsames Leben im Inland (BRD) verbringen möchten.
2.) Heirat (binationale Ehe)
Eine geplante Hochzeit wird beim zuständigen Standesamt angemeldet (Ihr Wohnsitz).
Die Kenntnis der Deutschen Sprache oder zumindest Grundkenntnisse werden nicht vorausgesetzt.
Zunächst ist die in der BRD erforderliche Ehemündigkeit gem. § 1303 BGB
nachzuweisen,
die grundsätzlich bei Volljährigkeit gegeben ist und die Geschäftsfähigkeit der Ehewilligen.
Bei nicht EU-Bürgern wird gem. § 1309 Abs. I BGB
i.V.m. Art. 13 Abs. II EGBGB
geprüft,
ob der Eheschließung nach dem Recht des Herkunftsstaats ein Ehehindernis entgegensteht.
Darüber ist ein (übersetztes) Zeugnis der inneren Behörde des Heimatstaats vorzulegen.
Hiervon kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt liegt, auf Antrag eine Befreiung erteilen (wenn das Herkunftsland nicht reagiert oder sich weigert).
Sollten Sie sich für eine Heirat im Ausland entscheiden, müssen zusätzlich die rechtlichen Vorschriften dieses Landes erfüllte werden.
3.) Wirkung der Ehe (in Deutschland)
Ehegatten von EU-Bürgern erhalten zunächst eine auf 3-J. befristete Aufenthaltserlaubnis,
die in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) umgewandelt wird, wenn die Bedingungen gem. § 28 Abs. I S. 5 i.V.m. § 30 Abs. I Nr. 2 AufentG erfüllt sind.
In der BRD muß sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.
Die Heirat mit Deutschen mündet im Übrigen nicht automatisch im Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Staatsbürgerschaft und Niederlassungserlaubnis sind zu trennen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auf Antrag losgelöst von den aktuellen familiären Umständen generell die Rechtsstellung einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn der vorausgegangene rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland über 5 Jahre erfolgte und ausreichendes Einkommen sowie eine Krankenversicherung vorliegen
[Pressemitteilung des EuGH vom 08.11.2012 (AZ: C-40/11
)].
Soweit Auslänger Einklang mit den nationalen Vorschriften in der BRD gelebt haben, ist ein Berufen auf die Unionsbürgerschaft des Ehepartners nicht mehr erforderlich, um weiterhin in Deutschland bleiben zu dürfen.
Ausländische Ehepartner von Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in der BRD haben Anspruch, eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle anzunehmen. Sie genießen im weitesten Sinne Berufsfreiheit, wobei die Aufnahme einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit beantragt und von der zuständigen Ausländerbehörde genehmigt werden muß.
4.) Familien-Name
In Deutschland kann mit der Heirat bestimmt werden, ob der Name der Ehefrau oder der des Ehemannes als Familienname angenommen wird oder ob auf einen gemeinsamen Namen verzichtet wird, z.B. weil in einigen Herkunftsländern die in der BRD getroffene Namenswahl nicht anerkannt wird. Daher sollte vor der Namensentscheidung das jeweils im Heimatland geltende Namensrecht geprüft werden.
Das gilt auch im Hinblick auf die Auswirkung der Namenswahl auf gemeinsame Kinder!
Ich bin zuversichtlich, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reisen ausländische Verlobte mit Schengenvisum ein und steht die Absicht, die Ehe in Deutschland zu schließen und dauerhaft zu führen bereits fest, ist mit Schwierigkeiten bei der Erteilung eines Aufenthalts zum Zwecke des Ehegattennachzugs durch die Ausländerbehörde zu rechnen.
Ausländer, die bereits mit der Absicht der Eheschließung auf Grundlage eines Schengen Visums einreisen, hätten sofort ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen müssen.
So könnte der Vorwurf erhoben werden, im Visumantrag falsche Angaben gemacht zu haben,
so dass sogar ein Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. II Nr. 1 AufenthG
der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung entgegenstehen kann.