B e g r ü n d u n g Auf eine Zeitungsanzeige der Beklagten, durch die diese mehrere Tiefgaragenplätze u. a. in … auch zum Kauf anboten, nahm der Kläger für sich selbst und den nachbenannten Zeugen … Kontakt mit den Beklagten auf. ... Beweis: Zeugnis … Auf Grund dieser Erklärung wurde man sich noch bei dieser Gelegenheit, eben am 16.7.07 einig, dass der Kläger und der Zeuge … , sich die interne Aufteilung vorbehaltend, von den Beklagten die gesamten 27 Stellplätze zum Gesamtpreis von … erwerben – der beklagte Ehemann übergab die Schlüssel, der Kauf wurde per Handschlag bestätigt. Beweis: wie vor Man einigte sich bei dieser Gelegenheit auch darauf, dass der förmliche Besitzübergang aus steuerlichen Gründen auf den 31.12.07 im Notarvertrag vereinbart werden sollte, sowie darüber dass das Notariat … die Beurkundung vornehmen sollte, weil dort bereits andere Tiefgaragenstellplatzkaufverträge der Beklagten beurkundet worden waren, und dass der Kläger und der Zeuge … die nicht fremdvermieteten Stellplätze von sofort an nutzen können sollten.