Haftung a) Verkauft wird im jetzigen Zustand ohne Garantie von Eigenschaften und unter Ausschluß jeder Haftung des Verkäufers für Sachmängel wie Maßangaben, baulichen Zustand, Bodenbeschaffenheit, sowie rechtliche oder tatsächliche Eignung zu Zwecken des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart ist. ... Der Erwerber hat das Vertragsobjekt ausführlich besichtigt. b) Für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit haftet der Verkäufer nur, wenn sie auf einer Pflichtverletzung beruhen, die er vertreten muß, für sonstige Schäden zudem nur bei grobem Verschulden. ... Der Notar wies hin auf die Haftung des Eigentümers für übernommene Garantien, arglistig verschwiegene Mängel und schädliche Bodenveränderungen, sowie auf das Baulastenverzeichnis. c) Der Verkäufer hat den Vertragsgegenstand von nicht übernommenen grundbuchlichen Lasten freizustellen. d) Abweichend von c) gilt: Die in Ziffer 1 genannten Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs werden zur weiteren Duldung und Erfüllung übernommen, wo nichts anderes vereinbart ist. 9.