Die Mieträume sind von Ungeziefer freizuhalten. 2. a) Der Mieter haftet für Veränderungen und Schäden an und in den Mieträumen, an und im Gebäude sowie auf dem Grundstück, wenn sie von ihm, den zu seinem Haushalt gehörenden Personen, Hauhaltshilfen, Untermieter(n), Besucher(n), von ihm beauftragten Lieferanten oder Handwerker(n) schuldhaft verursacht wurden und sich diese Personen nach seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen in den Mieträumen oder im Gebäude aufhalten. b) Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Mieters gesetzt wurde. ... Jeden in den Mieträumen enstandene Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. ... Der Mieter verzichtet auf den Ersatz von Aufwendungen, die ausgenommen bei Gefahr in Verzug vorgenommen wurden, ohne dass vom Vermieter zuvor Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist gefordert worden ist. §9a Schönheitsreparaturen Die Parteien vereinbaren einvernehmlich für den Fall der Unwirksamkeit der folgenden Bestimmungen, die die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Achönheitsreparaturen regeln sollen, dass der Vermieter in Abänderung der gesetzIichen Regelung nicht verpflichtet ist, den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache durch Durchfuhrung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu erhaIten (Freizeichnungsvereinbarung).