Sehr geehrter Fragesteller,
das erste Angebot des Eigentümers war, nach Ihrer Schilderung, kein Angebot zur Ausübung Ihres Vorkaufsrechtes, sondern Vertragsverhandlungen über den Kauf der Wohnung. Dies haben Sie zu dem angebotenen Preis abgelehnt.
Sie haben jedoch nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts abgelehnt.
Das Vorkaufsrecht wird dadurch ausgeübt, dass der Berechtigte in einen Kaufvertrag der zwischen dem Verkäufer und Käufer abschließend vereinbart worden war, an Stelle des Käufers eintritt. Für die Entscheidung, ob Sie von Ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, müssen Sie den Vertrag im Detail kennen. Daher muss der Inhalt des Kaufvertrages Ihnen mitgeteilt werden; § 577 Absatz 2 BGB
. Strafbar macht sich der Vermieter bei Nichtvorlage des Kaufvertrages nicht, Sie könnten aber Schadensersatzansprüche haben, wenn er Ihnen den Kaufvertrag nicht zur Kenntnisnahme übergibt.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Nachdem Sie Ihr Vorkaufsrecht ausgeübt und die Wohnung erworben haben, muss grundsätzlich keine Frist bei einem Weiterverkauf eingehalten werden. Sollte es sich jedoch um eine Umgehung der Nichtübertragbarkeit des Vorkaufsrechts handeln, könnte der Verkäufer den Vertrag möglicherweise anfechten.
Sie müssen den Kaufpreis bezahlen, der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart worden war. In Ihrem Beispiel also Summe y.
Maklercourtage wird grundsätzlich nur dann fällig, wenn Sie mit dem Makler einen Vertrag abgeschlossen haben und die Tätigkeit des Maklers ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages war. Dies ist bei Ausübung des Vorkaufrechtes regelmäßig nicht gegeben.
Ich rate Ihnen insgesamt, wenn Ihnen der Kaufvertrag vorliegt, diesen von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch Ihr Vorhaben, die Wohnung gegebenenfalls kurzfristig weiter zu verkaufen, im Detail erörtern.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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