Information des Bürgen durch Gläugiber
vom 18.3.2011
50 €
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Nun meine Frage: Ist ein Bürgschaftsgläubiger verpflichtet, den Bürgen zeitnah zu informieren vom eingetretenen oder drohenden Bürgschaftsfall bzw. hätte der Gläubiger sich nicht die fristlosen Kündigung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a> aussprechen müssen, da er durch sein Unterlassen einen unverhältnismässigen Schaden beim Bürgen verursacht hat.