jemand hat 3 Gewerbemietverträge in einem Objekt. Der Vermieter geht in Konkurs. Eine neue Firma kauft das Gebäude. Der Mieter geht zum neuen Vermieter verlangt einen neuen Mietvertrag für nur 2 Einheiten im Gebäude. Der neue Vermieter sagt zu, zunächst mündlich und anschließend per Mail. Die Mail sieht wie folgt aus:
Sehr geehrter Herr xxx,
wie gemeinsam besprochen, bestätige ich Ihnen, dass wir folgende Vereinbarung gemeinsam getroffen haben:
1. Sie kündigen die Mietfläche im 2.OG rückwirkend zum 01.09.2013/ Die Kündigung wird seitens der Barmer Wohnungsbau Grundbesitz IV GmbH akzeptiert.
2. Es wird ein neuer Mietvertrag für die verbleibenden Mietflächen im EG und 1.OG geschlossen.
3. Der Mietzins für das neue Mietverhältnis beträgt monatlich 1.550€ zzgl. BK 400€ zzgl. gesetzlicher MwSt.
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Mietkonto ausgeglichen wird. Sollte das Mietkonto ein Rückstand ausweisen, so verzichtet der Eigentümer hierauf und wird diesen Betrag entsprechend ausbuchen.
Mit freundlichem Gruß
Nachdem der Mieter den Mietvertrag unterschrieben hat und samt Schlüssel abgegeben hat bekommt er die folgende Email:
Sehr geehrter Herr xxx,
ich habe das von Ihnen gegengezeichnete Vertragsexemplar erhalten. Aufgrund der Zeitspanne zwischen Erstellung (Angebot) des Mietvertrages und Ihrer Unterschrift (Annahme) und den von Ihnen getätigten, handschriftlichen Änderungen, teilen wir Ihnen mit, dass das von uns unterbreitete Angebot nicht mehr aufrecht gehalten wird. Eine Änderung des Mietvertrages kommt somit nicht zu Stande.
Mit freundlichem Gruß
Der Mieter hat nix Handschriftlich geändert. Der Mieter zahlt seit 14 Monaten die neue Vereinbarte Miete. Jetzt hat er eine Räumungsklage am Hals. Wer hat Recht?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Mail ist eine Bestätigung einer Vereinbarung über den Abschluß eines Mietvertrages. Aus der Mail selbst können Sie nur den Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages ableiten, die Mail selbst ist noch kein Mietvertrag.
Für die Wirksamkeit des Mietvertrages selbst kommt es entscheidend darauf an, wieviel Zeit zwischen Ihrem Erhalt des Vertrages und der Rücksendung des unterschriebenen Vertrages vergangen ist. Wenn Sie den Vertrag umgehend zurückgeschickt haben, ist der Vertrag wirksam geschlossen und die Räumungsklage aussichtslos. Wenn der unterschriebene Vertrag erst nach fünf bis 14 Tagen bei dem Vermieter einging, ist die Annahme zu spät erfolgt und die Räumungsklage wird erfolgreich sein.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller24. Februar 2015 | 02:17
Die Mündliche Vereinbarung wurde im August 2013 abgeschlossen. Seit 09/2013 wird der neue Mietzins bezahlt. Die Mail bzgl. der Vereinbarung ist vom 10.10.2013. Der neue Mietvertrag wurde am 17.01.2014 unterschrieben abgegeben. Jedoch wurde der Mietvertrag erst im Anfang Januar 2014 ausgehändigt. Die Ablehungsemail ist vom 20.01.2014. Bis Ende 2014 wurde die vereinbarte Mietbertrag bezahlt. Nie wurde eine Mahnung geschrieben. Erst Ende 2014 kam dann die Räumungsklage, wegen Mietrückständen. Der Schlüssel für den 2.OG wurde am 17.01.2014 beim Vermieter abgegeben. Jedoch wurde nie ein Protokoll erstellt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt24. Februar 2015 | 15:29
Sehr geehrter Ratsuchender,
in dem Fall ist bereits ein Mietvertrag durch tatsächliches Handeln entstanden. Der schriftliche Mietvertrag ist daher irrelevant.
Wenn allerdings Mietrückstände bestehen, kann die Räumungsklage alleine deswegen Erfolg haben. Die Frage des Mietvertrages ist dann irrelevant.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt