Sofern eine Freistellung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, gelten die dann noch bestehenden bzw. noch entstehenden Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung und Freizeitausgleich mit der Freistellung als abgegolten. 4.Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Brutto-Abfindung gem. § 34 EStG in Höhe von EURO … Der Anspruch auf die Abfindung entsteht bereits mit Unterzeichnung dieser Abwicklungsvereinbarung und ist vererblich Die Abfindung wird fällig mit dem Datum des Ausscheidens. ... Der Arbeitgeber prüft, ob dieser Betrag steuerbegünstigt in die bestehende betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden kann und teilt dem Mitarbeiter das Ergebnis dieser Prüfung mit. ... Alle Ansprüche aus der für den Mitarbeiter bestehenden betrieblichen Altersversorgung werden mit dessen Ausscheiden auf diesen übertragen. 5.Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die in seinem Besitz befindlichen, jedoch im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Schlüssel, Unterlagen, Aufzeichnungen, schriftliche bzw. elektronische Daten und sonstigen Gegenstände unaufgefordert an der Arbeitgeber zurückgeben. 6.Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber zur Kenntnis gelangten betriebsinterne Vorgänge - insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - auch nach der Beendigung des Arbeits-verhältnisses geheim zu halten.