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Weiterbeschäftigung - muss ich nochmals meine Arbeit anbieten?

7. März 2008 01:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herrn,

zuerst meine Situation:
>>>fri Kü nach §626(1) am 20.12.2006
>>> Kammertermin am ArbGer S (20.06.07) gewonnen
>>> Kammertermin am LAG S (14.12.07) gewonnen
>>> begründetes Urteil am 06.02.08 erhalten (Revision wird nicht zugelassen)
>>> AG hat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht
In dieser gesamten Zeit bin ich freigestellt. Ich habe bereits mehrmals meine Arbeit angeboten. Zuletzt per Einschreiben am 20.Feb.2008.
Seit Sept.2008 kommt der Monatslohn. Die ausstehenden Zahlungen für die ersten Monate habe ich o2/2008 nachgezahlt bekommen.
Ich bin jetzt 55. Aus finanzieller Sicht muß ich bis 65 arbeiten.
Fragen:
1) Kann/ soll/ muß ich nochmals meine Arbeit anbieten und bis wann (frühestens/spätestens) ?
2) Kann / soll / muß ich eine Zwangsvollstreckung beantragen und zu welchem Zeitpunkt (frühestens/spätestens) ?
3) Wie lange soll ich höchstens mit der Zwangsvollstreckung warten ?
4a) Was passiert wenn ich keine Zwangsvollstreckung beantrage, sondern dies so weiter laufen lasse, bis z.B. die Zahlungen ausbleiben ?
4b) Ist es vorstellbar, dass ich bis 65 freigestellt bleibe ?
5) Was ist sonst zu beachten ?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

soweit Ihre Informationen ausreichen, gehe ich davon aus, dass Sie jedenfalls ein rechtskräftiges Urteil in Händen haben, wonach die damalige außerordentliche Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers unwirksam ist und Ihr Arbeitsverhältnis deswegen nicht aufgelöst ist. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch scheint aus dem Urteil nicht hervorzugehen, auch verfügen Sie anscheinend über keinen Zahlungstitel, aus dem Sie den Verzugslohn vollstrecken könnten.

1.
Dennoch müssen Sie gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__615.html" target="_blank">615</a> in Verbindung mit § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__296.html" target="_blank">296</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> nicht erneut Ihre Arbeitsleistung aktiv anbieten, weil der Arbeitgeber sich nach wie vor im Verzug mit der Annahme Ihrer angebotenen Dienste befindet.

2.
Nach Ihren Angaben scheint der Arbeitgeber die laufenden und rückständigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sobald sich dies ändert, sollten Sie Ihren Anspruch einklagen, bzw. nach dem aktuellen Verfahrensstand gelten machen.

3.
Wie bereits eingangs erwähnt, können Sie erst vollstrecken, wenn Sie auch einen Titel haben. Dann aber können Sie jederzeit die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne dass Eile geboten ist. Denn die Verjährung Ihrer Ansprüche tritt dann aufgrund der rechtskräftigen Feststellung gemäß a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__197.html" target="_blank">197</a> Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren ein.

4a.
Grundsätzlich müssen Sie immer beachten, dass aufgrund des Arbeitsvertrags oder eines für Sie anwendbaren Tarifvertrags unter Umständen Ihre Ansprüche nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. drei Monate) zumindest schriftlich geltend gemacht werden können, da sie sonst verfallen.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entsprechend ist das Arbeitsverhältnis aber noch nicht aufgelöst.
Deshalb bin ich nach überschlägiger Prüfung Ihres Falles der Ansicht, dass Ihnen derzeit keine Nachteile daraus erwachsen, dass Sie untätig sind.
Wenn die Zahlungen ausbleiben, siehe oben zu 2.

4b.
Eine Freistellung bis zu Ihrem 65. Lebensjahr mit gleichzeitiger Vergütungsverpflichtung Ihres Arbeitgebers ist zwar denkbar und rechtlich zulässig. Früher oder später wird dieser jedoch von der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kschg/index.html" target="_blank">KSchG</a>) Gebrauch machen.

5.
Wenn es soweit ist, sollten Sie unbedingt erneut anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. März 2008 | 10:53

Hallo Hr. Geyer,
vielen Dank zuerst für die Beantwortung meiner Fragen.
Das Urteil vom 06.02.2008 ist wie folgt>
Im Namen des Volkes ...für Recht erkannt:
1) Die Berufung der Bekl. .... wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Danach ausführliche Begründung(Tatbestand...Entscheidungsgrü.... Rechtsmittelbelehrung: Das Urteil unterliegt keinem Rechtsmittel. Auf §72a ArbGG wird hingewiesen.)
In der Frist (1 Monat ? dann Fristablauf 06.03.08) wurde keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

Fragen:
1) Habe ich jetzt bereits einen Titel für eine Zwangsvollstreckung auf Weiterbeschäftigung ?
2) Wenn ja, was kann/soll/muß ich jetzt besonders beachten/oder gar sofort einleiten (unter Berücksichtigung meiner Fragen von gestern)?
3) Wenn nein, wie kann ich einen Titel erhalten ?

mfG
E.E.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. März 2008 | 15:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

es kommt darauf an, was inhaltlich in dem nunmehr rechtskräftigen Urteil vom Gericht entschieden wurde. Nachdem ich jedenfalls davon ausgehe, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wurde und damit das Arbeitsverhältnis als fortbestehend gilt, haben Sie schon einen Anspruch auf Beschäftigung aus dem Arbeitsvertrag. (Der Begriff des Weiterbeschäftigungsanspruchs meint eigentlich nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses). In der Regel wird aber in dem Urteil nicht über den Beschäftigungsanspruch selbst entschieden, wenn Sie das nicht eigens beantragt haben, so dass hier noch kein Titel vorliegen dürfte. Weigert sich der Arbeitgeber, Ihnen den Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, müssten Sie erneut gerichtlich vorgehen, am Besten beantragen Sie dann gleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 7. März 2008 | 02:34

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__197.html" target="_blank">197</a> Abs. 1 Nr. 3 BGB

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