Während des Verfahrens gab es einen Wechsel des Insolvenzverwalters, der vorherige Insolvenzverwalter hatte auf die Verwertung offenbar deshalb verzichtet, weil es das Urteil des BGH V ZB 92/09 vom 25.02.2010 gab, nach welchem eine Teilungsversteigerung kaum mehr durchführbar wurde. ... Insofern hatten wir erwartet, dass der Insolvenzverwalter seine Verwertungsbemühungen aufgeben wird, da er damit ja nur Kosten erzeugt und letztendlich damit zu rechnen hat, dass er nach einer Übertragung meiner Eigentumsanteile leer ausgeht.