Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Der Tatbestand der Geldwäsche ist in §261 StGB
geregelt. Danach macht sich nach Absatz 1 dieser Vorschrift strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer in Abs.2 rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sucherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet.
Voraussetzung ist also hier erst einmal die Feststellung, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Dies wird sich wohl erweisen lassen, denn offensichtlich stehen betrügerische Machenschaften hinter den in Ihrem Fall beteiligten, aber wohl noch unbekannten Personen. Der Betrug im Sinne des § 263 StGB
ist im zugehörigen Katalog des § 261 Absatz 2 StGB
auch ausdrücklich erwähnt, sofern dieser gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird. Man muss in Ihrem Fall damit folglich erst einmal davon ausgehen, dass beide Straftatbestände, also Betrug und Geldwäsche erfüllt sind, zumindest in Bezug auf die von Ihnen erwähnten, daran beteiligten Personen, also die Kontoinhaber und die Finanzagenten. Was Sie selbst angeht, scheidet meines Erachtens bei Ihnen in jedem Fall eine Strafbarkeit wegen Betruges aus, da hierfür erforderliche Voraussetzung ein Vermögensvorteil ist. Da Sie nach Ihrer Schilderung aber nie etwas von dem Geld erhalten haben, liegt ein solcher schon objektiv nicht vor.
Es verbleibt also nach meiner Einschätzuung allenfalls beim Tatbestand der Geldwäsche. Wenn Sie dabei danach fragen, was Sie theoretisch zu erwarten haben,, kann ich erst einmal nur auf den Strafrahmen des § 261 StGB
verweisen. Dieser sieht ein Strafmaß im Grundtatbestand von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre vor. Dazu musss sich dieser Tatvorwurf aber auch erweisen lassen, was ich zumindest entsprechend meinen nachfolgenden Ausführungen jedenfalls für zweifelhaft halte.
Denn nur rein objektiv haben Sie aufgrund des derzeitigen Ermittlungstandes der Polizei nun durch zur Verfügungstellung Ihres Computers zu diesen Taten aber zumindest beigetragen. Ich halte es jedoch eher für ausgeschlossen, dass man Ihnen in diesem Zusammenhang den außerdem notwendigen Vorsatz nachweisen können wird. Im rechtlichen Sinne trifft Sie zwar als Besitzer eines WLANS bei Straftaten, die über Ihren Computer begangen wurden, im zivilrechtlichen Bereich eine so genannte Mitstörerhaftung, jedoch kann nach der insbesondere zu über das Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen ergangenen Rechtsprechung daraus noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass Sie selbst der Täter waren, Sie also zudem ein Verschulden an der Tat und somit der Vorwurf des Vorsatzes trifft. Dies müsste Ihnen also erst einmal von den Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden, ebenso der Umstand, dass Sie selbt überhaupt die fragwürdigen Emails verschickt haben. Da dies praktisch kaum möglich ist, sind Emails in einem Strafverfahren zumeist auch untaugliche Beweismittel. Bis zum erforderlichen Nachweis gilt für Sie wie für jeden anderen Menschen auch selbstverständlich erst einmal nach wie vor die Unschuldsvermutung.
Für den Umstand, dass Ihnen seitens der Ermittlungsbehörden offenbar der erforderliche Vorsatz sowie das Versenden der Emails durch Sie selbst nicht nachgewiesen werden kann, spricht meines Erachtens auch, dass bis dato wohl Ihr Computer seitens der Polizei noch nicht einmal beschlagnahmt wurde. Denn normalerweise erfolgt dies so schnell wie möglich im Auftrag der Staatsanwaltschaft, da in der Regel ein rascher Verlust von Beweismitteln durch die Möglichkeit der Datenlöschung zu befürchten ist. Daher erfolgen derartige Beschlagnahmungen auch meistens schon bevor der Beschuldigte überhaupt etwas von dem Ermittlungsverfahren weiß, also eben vor Erhalt des von Ihnen erwähnten Anhörungsschreibens, in dem erstmals der Tatvorwurf Ihnen gegenüber erwähnt wird. Nach meiner Einschätzung bleibt hier auch noch völlig im Dunkeln, welchen Tatbeitrag man Ihnen überhaupt konkret anzulasten versucht.
Da insoweit zumindest nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wohl noch kein hinreichender Tatverdacht bestehen dürfte, also die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung eher gering ist, dürfte an sich eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Absatz 2 StPO
zu erwarten sein. Um sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen allerdings, hier direkt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser würde zunächst Akteneinsicht nehmen, um hiernach den Sachverhalt und die vorhandenen Beweismittel abschließend prüfen zu können. Erst danach kann eine konkrete Aussage zum weiteren Verlauf erfolgen und bei Bedarf eine Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.
Gerne bin ich insoweit bereit, Ihre Interessen als Verteidiger im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Bei Bedarf können Sie daher jederzeit gern mit mir zu diesem Zweck Kontakt aufnehmen.
Ansonsten hoffe ich, ich konnte Ihnen erst einmal ein wenig die Angst nehmen sowie einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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