Klausel Mietzeit
beantwortet von
Rechtsanwältin Doreen Prochnow / Rostock
Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung der Räume zum vertraglichen Gebrauch, soweit den Vermieter hieran kein Verschulden trifft. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert, § 545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) wird ausgeschlossen.