Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. (2) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung nach Ablauf der vereinbarten Frist zu, oder erfordert der Grad der Abnutzung ene Verkürzung, so ist der Vermieter auf Antrag des Mieters verpflichte, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. (3) Schäden in den Mieträumen, im Hause und an den Aussenanlagen, sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ... Dem Vermieter sind die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zu erstatten. ... Der Mieter ist von der Kostentragung befreit, wenn er die Bagatellschäden selbst beseitigt. §9 Übergabe der Mietsache (1) Der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll niedergelegt. (2) Soweit der Vermieter oder der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen (vgl.§17,Abs.4) vom Vermieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden, bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen. §17 Rückgabe der Mietsache (4) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinn e von §7 Abs.1, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist.