Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gibt es mehrere Ansatzpunkte, die eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen könnten.
1.
Mängel der Mietsache:
Sie haben erhebliche Mängel in der Wohnung festgestellt, darunter lauter Trittschall, Geruchsbelästigungen und Probleme mit der Heizung. Diese Mängel beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erheblich.
Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann ein Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn die Mietsache einen erheblichen Mangel aufweist.
2.
Fristsetzung und Abmahnung:
Sie haben der Hausverwaltung eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die unbeantwortet verstrichen ist. Eine solche Fristsetzung ist in der Regel erforderlich, um dem Vermieter die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben.
Da die Frist verstrichen ist und keine Abhilfe erfolgte, könnte dies die Grundlage für eine fristlose Kündigung sein.
3.
Lärmbelästigung:
Die ständige Lärmbelästigung durch andere Mieter, die nicht im Einklang mit der Hausordnung steht, stellt ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Auch hier haben Sie mehrfach die Hausverwaltung informiert, ohne dass Abhilfe geschaffen wurde.
4.
Gesundheitliche Beeinträchtigung:
Ihr gesundheitlicher Zustand hat sich durch die Nichtnutzung des Aufzugs verschlechtert, was ebenfalls ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könnte, da dies eine unzumutbare Belastung darstellt.
5.
Kündigungsausschluss:
Der vertraglich vereinbarte Kündigungsausschluss von 15 Monaten steht einer außerordentlichen Kündigung nicht entgegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.
II.
Vorgehensweise:
- Sie sollten die außerordentliche Kündigung schriftlich erklären und die Gründe detailliert darlegen.
- Dokumentieren Sie alle bisherigen Korrespondenzen und Fristsetzungen.
- Die Kündigung sollte unverzüglich erfolgen, nachdem die Gründe bekannt geworden sind und keine Abhilfe geschaffen wurde.
III.
Frist zum Auszug:
Bei einer außerordentlichen Kündigung gibt es keine gesetzliche Frist zum Auszug. Sie können die Wohnung in der Regel sofort verlassen, sollten jedoch die Kündigung abwarten, um rechtliche Sicherheit zu haben.
IV.
Es ist wichtig, dass Sie alle Schritte gut dokumentieren und die Kündigung rechtlich einwandfrei formulieren, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Herr Raab,
zunächst bedanken wir uns für Ihre Antwort. Eine kurze Frage hätten wir da noch und zwar ob Sie Erfahrungsgemäß sagen würden, dass in unserem Fall eine außerordentliche Kündigung begründet wäre? Zwar funktioniert der Aufzug seit gestern wieder aber der Rest wurde nicht behoben bzw. liegt noch weiterhin vor.
Hätten wir damit Erfolg? Egal ob so oder schlimmstenfalls durch einen Anwalt. Da wir eine neue Wohnung bereits suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ob eine außerordentliche Kündigung in Ihrem Fall erfolgreich wäre, hängt von der genauen Beweislage und der Einschätzung eines Gerichts ab.
Die von Ihnen geschilderten Umstände, insbesondere die erheblichen Mängel und die fehlende Reaktion der Hausverwaltung, könnten jedoch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Es wäre allerdings unserös zu sagen, dass Sie auf jeden Fall Erfolg hätten.
2.
Sie formulieren "schlimmstenfalls durch einen Anwalt". Hier muss man man mit aller Deutlichkeit sagen, dass Sie eine Aussicht auf Erfolg nur haben werden, wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der die Kündigung formuliert.
Hier können wir Ihnen, und das ist auch der Sinn dieser Plattform, nur eine erste Orientierung geben. Damit erhalten Sie eine erste Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt