Der Vermieter ist berechtigt, seine Zustimmung zur Untervermietung von der Zahlung eines monatlichen Untermietzuschlags abhängig zu machen.“ Nun habe ich den vergleichbaren Abschnitt des neuen Mietvertrages (einer anderen Wohnungsbaugesellschaft) studiert und habe erschrocken festgestellt, dass hier die Formulierung völlig anders ist und (meiner laienhaften Empfindung nach) mehrdeutig auslegbar… … Wortlaut des neuen Mietvertrages (den wir noch nicht unterschrieben haben): „Der Mieter ist ohne Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung der Mieträume oder zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen, nicht berechtigt. ... Im Falle der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an einen Dritten hat der Mieter ein dem Dritten bei dem Mietgebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.“ Wir werden den neuen Vermieter noch mal zu seiner Auslegung befragen, möchten aber vorher gerne eine unabhängige Auskunft zur rechtlichen Lage. ... Wenn nicht, ist ein Au-Pair als „sich besuchsweise aufhaltende Person“ zu betrachten, oder als „Dritte“, für deren Aufenthalt in der Wohnung die Miete erhöht werden kann.