Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass meines Erachtens dieses Verfahren für Sie nicht möglich ist. Ihr Ziel hier als Wohngemeinschaft und nicht als Bedarfsgemeinschaft aufzutreten können Sie aufgrund Ihrer früheren Heirat nicht mehr erreichen.
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, bei Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Eine solche Gemeinschaft würde nur dann nicht mehr bestehen, wenn das Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen eingesetzt wird( wie von Ihnen geplant). Dann hätte jeder von Ihnen eine eigenen sozialrechtlichen Anspruch in der Wohngemeinschaf. Ein solcher sozialrechtlicher Anspruch kann aber nur dann bestehen, wenn er nicht durch einen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch ersetzt wird(SG Düsseldorf).
Zivilrechtliche, also im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte, Unterhaltshaltsansprüche gegeneinander haben Menschen, die
·in gerader Linie miteinander verwandt sind oder
·miteinander verheiratet sind oder waren.
Da Sie aber schon miteinander verheiratet waren, fallen Sie unter die zweite Gruppe und gelten folglich immer als Bedarfsgemeinschaft und nicht mehr als Wohngemeinschaft. Deshalb kann das von Ihnen geplante Verfahren leider keinen Erfolg bringen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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