Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeitsstunden kann der Mieter mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, wenn er darlegen und ggf. auch nachweisen kann, dass hier eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Wie ich Ihren Ausführungen entnehme, gab es keine Vergütungsvereinbarung, sondern sind Sie davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung unentgeltlich erfolgt, um den vorzeitigen Einzug des Mieters in die Wohnung zu ermöglichen.
Es wurde also aus Ihrer Sicht vereinbart, dass eine Vergütung der Arbeitsstunden gerade nicht erfolgen sollte.
Der Mieter wird sich auch sicherlich fragen lassen müssen, wenn er Gegenteiliges behauptet, warum er den Vergütungsanspruch erst jetzt geltend macht.
In der Tat existiert das von dem Mieter benannte Gesetz.
Die verlorenen Baukostenzuschüsse sind in der zweiten Berechnungsverordnung unter § 14 geregelt.
Allerdings erlaube ich mir, Ihnen § 1 der Verordnung zu übermitteln. Daraus entnehmen Sie, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit der Regelung nicht anwendbar ist.
"§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis für öffentlich geförderten Wohnraum
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbindungsgesetzes,
2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche für steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis
bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
zu berechnen ist.
(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der Ersten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist.
Insofern sehe ich durchaus Aussichten für Sie, sich gegen die erhobene Forderung zu wehren.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten hilfreichen Überblick gegeben zu haben.
Ich weise darauf hin, dass die Beratung in diesem Forum den Gang zum Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen kann die Antwort auch komplett verändern.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter
Rechtsanwältin
Der Mieter macht auch Forderungen für die Arbeitsleistungen seiner Freundin, seines Onkels und seines Großvaters geltend. Vertragliche Vereinbarungen oder entsprechende Absprachen dazu lagen nicht vor. Die Mithilfe wurde - soweit sie überhaupt bekannt wurde - lediglich geduldet. Können diese Personen Ansprüche auf Arbeitsentgelt erheben und kann der Mieter diese hier stellvertretend geltend machen?
Wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, ist die zweite Berechnungsverordnung hier nicht anwendbar. Kann der Mieter seine Lohnforderung (und die der o.g. weiteren Personen) trotzdem in analoger Anwendung dieser Vorschriften oder als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen?
Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
gern beantworte ich die Nachfragen wie folgt:
Wenn keine Verträge geschlossen wurden, dann kann kein Arbeitsentgelt aufgrund Vertrages beansprucht werden.
Die Aussichten des Mieters, sich auf die Berechnungsverordnung zu berufen, betrachte ich zurückhaltend. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kann nicht ausgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Bitter