(dieser komplette Absatz 1.1 wurde vom Vermieter durchgestrichen) 1.2 Zeitvermietung gemäß § 575 BGB: Das Mietverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung Bedarf, am TT.MM.JJ (danach geht dieser Vertrag in das gesetzl. Mietverhältnis über) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB verlangen, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit a) die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden oder c) die Räume an einem zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will. Der Vermieter erklärt demgemäß, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, weil er die Räume für sich, seine Familie oder Angehörige seines Haushaltes nutzen will" ???