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Welche der folgenden Kündigungsmöglichkeiten ist die Aussichtsreichste?

14. Mai 2010 17:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

unter: Mietvertrag, Zusatzvereinbarungen, Punkt13.:
Sollte die Eigentumswohnung verkauft werden, hat die Vermieterin oder der Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht.
- Frage: nur bei Verkauf an Eigennutzer oder an Vermieter?

Sachverhalt:
Ich muss mich von der Wohnung aus wirtschaftlichen Gründen trennen. (steigende Bankzinsen und Tilgungen). Die Mieterin hat im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart. Zum Verkauf muss ich aber die Nebenkosten separat abrechnen können.

Frage: Darf ich der Mieterin kündigen, wenn ich verkaufen muss, die Mieterin eine NK-Abrechnung aber nicht akzeptiert?


Sachverhalt: Die Mieterin wohnt schon seit 31.08.2002 in der Wohnung, also seit 8 Jahren und 9 Monaten. Die Kündigungsfrist wäre dann also länger als 3 Monate.

Frage: Welche der folgenden Begründungen ist für eine Eigenbedarfskündigung am aussichtsreichsten, oder gar als ziemlich sicher zu bewerten?

Mein Vater: hat seit Jahren ein Gesundheitsrisiko wegen seiner Hauptschlagader. Er gilt zu 100 % als Körperbehindert. Die Streitereien mit seiner Ehefrau setzen ihm zu, bzw. verursachen Stress!! Zudem will seine Frau ihn aus der Wohnung schmeißen und ihn nicht mehr pflegen. Jedoch gilt er als pflegebedürftig. (Zeugnis liegt vor) Zudem schnarcht er nachts, weshalb seine Frau unter Schlafmangel leidet und daher auf dem Sofa übernachtet und seitdem unter Rückenbeschwerden leidet. (Zeugnis liegt nicht vor)

Ich selbst: habe im EG eine Wohnung in diesem Haus und möchte ein Büro haben, da ich selbstständig bin und ein zusätzliches Einkommen benötige. Meine eigene Wohnung ist zu klein dafür. Ich möchte die Wohnung von Fr. Jung nehmen, weil die anderen Wohnungen größer sind und ich nicht auf die höhere Miete der anderen Wohnungen verzichten möchte. Daher kommt nur die Wohnung von Frau Jung für mich in Frage. Ist die Eigenbedarfskündigung berechtigt?

Meine Mutter: wohnt derzeit in einem Wohngebiet abseits der Stadt. Sie ist 65 Jahre alt und weist körperliche Einschränkungen auf. Ein Auto hat sie nicht. Unter welchen Voraussetzungen ist für sie eine Eigenbedarfskündigung möglich?

Meine Schwester: kommt in einem 1 Monat aus Mexiko nach Konstanz zurück, um hier zu wohnen. Sie verfügt über begrenzte Mittel. Zunächst müsste sie also woanders wohnen. Ist eine Eigenbedarfskündigung möglich?


Frage: Kündigung wegen Verkauf zur Schuldentilgung möglich?
Meine Bank hat die Zinsen auf 7 % erhöht. Momentan reichen Die Mieteinnahmen kaum noch aus, um Zins und Tilgung zu decken. Ich muss 2 bis 3 Wohnungen verkaufen, um meine Schulden zu begleichen.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von Ihnen verwendete Klausel, dass bei einem Verkauf der Eigentumswohnung Vermieterin oder Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht besitzen, unwirksam sein dürfte. Denn eine außerordentliche Kündigung ist nur in den im Gesetz genannten Fällen gemäß §§ 543 , 569 BGB erlaubt, welche allesamt aufgrund Ihrer Schilderung hier nicht vorliegen. Eine zum Nachteil des Mieters wie vorliegend vorgenommene Erweiterung dieser gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten ist in jedem Fall gemäß § 569 Abs.5 S.1 BGB nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund steht Ihnen leider weder ein entsprechendes Kündigungsrecht nur wegen eines beabsichtigten Verkaufs, noch wegen eventueller Nichtakzeptanz einer NK-Abrechnung oder allein zum Zwecke der Schuldentilgung zu.

Was Sie aber dennoch natürlich machen können, ist der Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 BGB . Diese vorhandene ordentliche Kündigungsmöglichkeit, also daher aber auch nur innerhalb gesetzlicher Frist, ist in Ihrem Fall gegeben. Für das Vorliegen des Eigenbedarfs ist es nicht erforderlich, dass Sie als Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchten. Eigenbedarf ist schon dann gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt. Die entsprechenden Gründe müssen vernünftig und nachvollziehbar sein sowie im Kündigungsschreiben im Einzelnen begründet werden. Der Eigenbedarf muss in der Regel zeitlich nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein und zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens und bei Ablauf der Kündigungsfrist noch vorliegen.

Insoweit sind an sich alle von Ihnen beispielhaft bei Ihnen und Ihren Verwandten aufgeführten Gründe meines Erachtens erst einmal grundsätzlich geeignet, um einen Eigenbedarf rechtfertigen zu können. Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass jede Eigenbedarfskündigung von den zuständigen Gerichten im Rahmen einer eventuellen Auseinandersetzung einer eingehenden Einzelfallprüfung unterzogen wird. Dies geschieht anhand verschiedener Kriterien, die klären sollen, ob die angeführten Gründe für die Kündigung ausreichen oder nicht. Insoweit ist im Kündigungsschreiben schon besonderes Augenmerk auf die genaue und möglichst detaillierte Beschreibung der Gründe zu achten. Dies erfordert unter anderem die Darstellung, wer die Wohnung in Zukunft nutzen soll (Vermieter/Angehöriger etc.); des Verwandtschaftsgrades bzw. der besonderen Bindung; Angabe des Namens, der Anschrift, des Alters und der Berufstätigkeit; die Angabe der aktuellen Wohnverhältnisse der Person, für die Eigenbedarf beantragt wird; Darstellung der unzureichenden Unterbringung und des zusätzlichen Wohnbedarfs; Angabe von möglicherweise vorhandenen gesundheitlichen Gründen, die die bisherige Nutzung nicht mehr möglich erscheinen lassen sowie von etwaigen beruflichen Gründen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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