Das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen nur bei übermäßiger Abnutzung. 11.3: Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem von dem Mieter zuletzt Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden (übliche Abnutzung vorausgesetzt): - alle 3 Jahre: Küche, Bäder und Duschen, Toiletten - alle 5 Jahre: sämtliche Wohn-, Arbeits-, Ess- und Schlafräume, Flure - alle 7 Jahre: sonstige Nebenräume, Doppelgarage 11.4: Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache in fachgerecht und in gleicher Qualität (z.B. für Wände und Decken mindestens Farben der Qualitätsstufe DIN EN 13300) renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Fristen, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses, und mit der nötigen Qualität durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde.