Alle Ansprüche und Rechte des Erwerbers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes werden ausgeschlossen. ... Der Verkäufer verpflichtet sich, auf eigene Kosten den vorhandenen Öltank vom Vertragsgegenstand auf das Nachbargrundstück zu versetzen bzw. versetzen zu lassen sowie den Vertragsgegenstand fachmännisch wieder in den nach dem Verkauf vorgesehenen Gebrauchszustand versetzen zu lassen bis spätestens 30.Juli 2005.“ Bei Übergabe des Hauses einschließlich Grundstück am 1.7.2005 war auch der vom Verkäufer beauftragte Abbruchunternehmer anwesend. Nach mündlicher Absprache haben wir auf die Entfernung des Öltanks unter den folgenden Bedingungen verzichtet: - Der Öltank wird zukünftig als Regenwassertank genutzt. - Der Betonzugangsschacht, der zu 50 % auf unserem Grundstück liegt, wird abgespitzt und mit zwei Anschlüssen für eine Wasserentnahme (d.h. einer für uns und einer für den Nachbarn) versehen. - Die Kosten für diese Maßnahme trägt der Verkäufer Dem Verkäufer war bekannt, dass wir möglichst schnell den Garten, der bei Übergabezeitpunkt nicht angelegt war, nutzten möchten.