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Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Generalvollmacht notariell beurkundet wurde, sind Sie in der Lage allein das Haus zu verkaufen. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht ist erforderlich, da auch die Veräußerung des Grundstückes der notariellen Beurkundung bedarf.
Etwas anderes gilt hingegen nur, wenn die Mutter verfügt hat, dass die Vollmacht nicht zum Verkauf des Hauses genutzt werden soll. Es ist durchaus möglich, die Vollmacht auch einzuschränken.
Ist dieses nicht der Fall, sind Sie zum Verkauf befugt.
Dieses gilt umso mehr, als Sie den Erlös den Anteilen nach verteilen wollen; wozu Sie oder so auch verpflichtet sind.
Ungeachtet dessen sollte die Urkunde noch geprüft werden, um Einschränkungen auszuschließen.
Die Vollmacht kann aber auch von den Miterben widerrufen werden. Solange dieses aber nicht der Fall ist, können Sie diese auch verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Nachfrage vom Fragesteller
06.06.2015 | 18:04
Sie schreiben, dass die Vollmacht von den Miterben widerrufen werden kann. Reicht es aus, wenn ein Miterbe widerruft, oder müssen die anderen beiden Miterben gemeinschaftlich widerrufen?
Vielen Dank fuer Ihre prompte Beantwortung!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.06.2015 | 18:16
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Miterben können einzeln oder gemeinsam die Vollmacht widerrufen.
Sofern ein Miterbe die Vollmacht widerruft, können Sie mit Wirkung für diesen von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen, wohl aber für den Miterben, der die Vollmacht nicht widerrufen hat.
Da dann aber zumindest für einen Miterbe nicht mehr gehandelt werden kann, wird die Situation natürlich völlig anders. Sie sind dann auf jeden Fall von der Einigung mit diesem Miterben abhängig, auch wenn Sie trotzdem noch den anderen Miterben vertreten können, wenn dieser die Vollmacht nicht widerrufen hat.
Allein durch den Widerruf eines Miterben entfällt die Vollmacht nicht, aber Sie können dann nur noch gemeinsam mit diesem handeln. Dieses gilt natürlich erst recht, wenn beide Miterben widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg