(<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/747.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 747 BGB: Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände">§ 747 BGB</a>) oder kann sich ein Gläubiger bei einem Schaden der ihm entstanden am Haus der Erbengemeinschaft ist auch an für ein Mitglied direkt halten und diesen verklagen ? Oder könnte man auch direkt unter Umgehung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/747.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 747 ZPO: Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass">§ 747 ZPO</a> für diesen Fall gegen die Mitglieder oder einen vorgehen auch wenn der Schaden bzw die Forderung am Haus der Gemeinschaft begründet liegt Will man bzw. muss man sich an alle halten, bei Fällen die den Nachlass betreffen ? ... Der <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/747.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 747 ZPO: Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass">§ 747 ZPO</a> sagt dazu nur das wenn Ansprüche gegen den Nachlass bestehen, hier direkt gegen alle Mitglieder vorgegangen werden muss, allerdings sagt der Paragraph aus meiner Sicht nichts darüber, ob eine Forderung gegen die Erbengemeinschaft und der späteren Einforderung für ein Verfahren auch beliebig gewechselt werden kann, es also möglich ist, die Forderung nicht als Wirkung der Erbengemeinschaft zu betrachten, sondern direkt als ursächlich beim privaten Miteigentümer anzusehen?