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Pfusch des Fliesenlegers: Doppelte Fliesen im Neubau!

| 27. April 2010 14:08 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


15:19

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben uns im Juli 2009 ein neues Reihenhaus gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses befand sich das Haus ungefähr im Rohbau. Bis Ende November 2009 wurde es fertig gestellt, Anfang Dezember sind wir eingezogen. Im Kaufvertrag wurde ein aufpreispflichtiges Bad vereinbart. Bei unser letzten Besichtigung vor Einzug Ende November hatten wir festgestellt, dass nur das Standardbad eingebaut wurde.

Der Bauleiter hat uns daraufhin erklärt, dass wir selbstverständlich das Bad bekommen werden, wie wir es geordert haben und die falschen Fliesen durch die richtigen ersetzt werden. Bei Hausübergabe, die wir mit unserem eigen Sachverständigen durchgeführt haben, konnten wir dann feststellen, dass scheinbar alles korrekt abgewickelt wurde.

Ende Dezember haben wir dann durch Bohren in den Fliesen festgestellt, dass die alten Fliesen nicht entfernt, sondern die richtigen Fliesen als zweite Lage aufgebracht wurden.

Wir haben diesen Mangel daraufhin umgehend beim Bauträger angezeigt und unseren Sachverständigen befragt.

Die Aussage des Sachverständigen lautet wörtlich:

„…Das ist ja mit den Fliesen eine Sauerei… 2-Lagen Fliesen sind daher problematisch weil:
mögliche Spannungen aus der ersten Lage sich in die zweite Lage abzeichnen können in Form von möglichen Risse, diese müssen nicht entstehen, es kann aber passieren. Wer will dafür die Garantie übernehmen.
Wir wissen zudem nicht ob zwischen der ersten und zweiten Lage ein Spezialkleber verwendet wurde. Die Garantie haben wir somit auch nicht.
Eine dritte Lage wird jeder Fliesenleger in Zukunft ablehnen, oder die Gewähr dafür ablehnen. dann müssen zusätzliche Gewebematten verklebt werden zur Aufnahme von Spannungen usw. das sind Kosten die Sie zusätzlich dann haben. Eher gerinfügig aber dennoch erwähnenswert ist der lichte Platzverlust durch eine zweilagige Verklebung.
Also Fazit: Ablehnen, Sie haben einen Anspruch auf eine einlagige Verklebung (ohne Risiko mit möglich auftretenden Rissen)..."


Die letzte Stellungnahme des Bauträgers lautet nunmehr:

"... die doppelt befliesten Wandflächen befinden sich im Bereich der Trockenbauwände (Ablage und Schachtbereich) durch den in Teilbereichen doppelten Wandbelag entsteht kein Mangel in der Funktion und Haltbarkeit.
Eine Qualtitätseinschränkung in der Ausführung bzw. Nutzung ist nicht gegeben.
Die resultierende Raumtiefe wird nicht eingeschränkt da die Vorwand entsprechend den ursprünglichen Planungen ca. 5 cm weniger tief ausgeführt wurde..."

Der Bauträger bittet nunmehr um ein persönliches Gespräch. Wir haben die Befürchtung, dass er hier unsere Forderung abwürgen möchte.

Folgende Möglichkeiten stehen derzeit unseres Erachtens im Raum:

1. Neu fliesen: Das bedeutet für den Bauträger eine Menge Kosten. Für uns Dreck und Zeit. Was könnten wir dem Bauträger in Rechnung stellen, wenn wir auf diese Variante eingehen (Reinigung, Hotel, da wir kein Bad nutzen können während der Bauarbeiten usw.)?

2. Preisnachlass: Das wäre die von uns bevorzugte Variante, da wir ja mit dem Mangel grundsätzlich leben müssen und erst in ein paar Jahren, wenn wir neu Fliesen müssen, die alten entfernen müssen, da eine dritte Lage nicht verklebt werden kann. Die Qualitätsproblematik greift ja erst, wenn es zu Schäden kommt.

3. Bauträgervariante: Lassen wie es ist ohne Entschädigung

Wir möchten gern wissen, ob wir rechtlich eine Handhabe für die Durchsetzung unserer Forderung (Varianten 1 und 2) haben und wie wir diese am besten gütöich beim Bauträger durchgesetzt bekommen. Wie sind die Chancen, dass der Bauträger mit seiner Variante 3 durchkommt?

27. April 2010 | 15:01

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier hat der Sachverständige in fast allen relevanten Punkten Recht; hinzuzufügen ist allerdings weiter, dass eine ordnungsgemäße Verfiesung auch daran scheitert, dass es an einem tragfähigen Untergrund fehlt und die entsprechende DIN nicht eingehalten worden ist. Auch dieses gilt es ggfs. noch zu überprüfen, wobei ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber von einer Verletzung der DIN ausgehe - das allein reicht schon aus, einen Mangel zu bejahen.


Alle drei, von Ihnen genannten Möglichkeiten wären denkbar, wobei ich ich glaube, dass Sie ernsthaft über die dritte Variante nachdenken sollten.


Die zweite Möglichkeit wird leider - auch von Anwälten - häufig empfohlen, übersieht dabei jedoch, dass damit der Bauträger mit einer verhältnismäßig geringen Zahlung sich aus den Gewährleistungsansprüchen "schleichen" kann. Denn wenn einmal diese Zahlung akzepiert worden ist, sind dann auch diese Gewährleistungsansprüche abgegolten.

Dieses kann aber dann relevant werden, wenn Sie bohren wollen, da dann die von Ihnen festgestellte Gefahr der Ablösungen natürlich besteht, was dann sogar in einer kompletten Neuverfliesung enden kann - dann aber allein auf Ihre Kosten.
Auch gibt es häufig Standardmaße für Einbauten, die dann nicht mehr passen, wenn 5 cm fehlen.

Daher sollte man die zweite Alternative wirklich nur in Ausnahmefällen und mit außerster Vorsicht anwenden. Gerade in deisem Sanitärbereich ist sie nicht zu empfehlen.


Richtig wäre also allein die erste Variante, die sogenannte Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunst.

Und dieses wäre eben das Entfernen ALLER Fliesen und Neuanbringung auf ordnungsgemäßem Untergrund. Gibt es im Haus kein zweites Badezimmer, wären dann auch notwendige Unterbringungskosten zu ersetzen.

Wichtig ist dabei, dass der derzeitige Ist-Zustand vorab festgehalten wird, da der Bauträger dann auch alle weiteren Schäden - Strom, Wasser, Reinigung etc.) zu tragen hat.


Kommt es also zu dem Gespräch - falls möglich, sollten Sie "Ihren" Sachverständigen dazu bitten - zu keiner für Sie tragbaren Lösung, sollten Sie dann unmittelbar im Anschluss einen Anwalt beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2010 | 15:09

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Ich habe folgende Nachfrage.

Sie schreiben: "...Alle drei, von Ihnen genannten Möglichkeiten wären denkbar, wobei ich ich glaube, dass Sie ernsthaft über die dritte Variante nachdenken sollten..."

Interpretiere ich Ihre Aussage richtig, dass der Bauträger gute Chancen hat, sich aus dem "Pfusch" herauswinden??? Wie sind die Rechtsaussichten auf Erfolg?

Wir haben übrigens zwei Bäder und bei beiden Bädern besteht der Mangel. Kann ich die Mangelbeseitigung beider Bäder in einem "Rutsch" verlangen oder kann er darauf bestehen, erst das eine Bad und dann das zweite zu erneuern?

Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen
ein Berliner

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2010 | 15:19

Sehr geehrter Ratsuchender,


nein, da wurde bei der Übertragung ein "nicht" vergessen. Es muss also heißen:

..wobei ich NICHT glaube, dass Sie ernsthaft über die dritte Variante nachdenken sollten".

Der Bauträger kann sich nicht herauswinden, so dass der Schadensersatz zu leisten hat. Der Erfolgsaussichten ist daher für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sehr groß.



Der Bauträger kann aber darauf bestehen, die Bäder getrennt herzustellen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Dieses haben Sie auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht hinzunehmen, so dass ein Verbleiben im Haus Ihnen zuzumuten wäre. Allerdings können Sie dann für die Zeit der Umbaumaßnahmen (da Hotelkosten ja entfallen würden) eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich nach Größe und Beeinträchtigung orientieren wird, in der Regel bei 10-20% der Miete für ein ähnliches Haus. Diese Nutzungsentschädigung wäre dann ZUSÄTZLICH vom Bauträger zu zahlen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 29. April 2010 | 09:00

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