Sehr geehrter Ratsuchender,
hier hat der Sachverständige in fast allen relevanten Punkten Recht; hinzuzufügen ist allerdings weiter, dass eine ordnungsgemäße Verfiesung auch daran scheitert, dass es an einem tragfähigen Untergrund fehlt und die entsprechende DIN nicht eingehalten worden ist. Auch dieses gilt es ggfs. noch zu überprüfen, wobei ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber von einer Verletzung der DIN ausgehe - das allein reicht schon aus, einen Mangel zu bejahen.
Alle drei, von Ihnen genannten Möglichkeiten wären denkbar, wobei ich ich glaube, dass Sie ernsthaft über die dritte Variante nachdenken sollten.
Die zweite Möglichkeit wird leider - auch von Anwälten - häufig empfohlen, übersieht dabei jedoch, dass damit der Bauträger mit einer verhältnismäßig geringen Zahlung sich aus den Gewährleistungsansprüchen "schleichen" kann. Denn wenn einmal diese Zahlung akzepiert worden ist, sind dann auch diese Gewährleistungsansprüche abgegolten.
Dieses kann aber dann relevant werden, wenn Sie bohren wollen, da dann die von Ihnen festgestellte Gefahr der Ablösungen natürlich besteht, was dann sogar in einer kompletten Neuverfliesung enden kann - dann aber allein auf Ihre Kosten.
Auch gibt es häufig Standardmaße für Einbauten, die dann nicht mehr passen, wenn 5 cm fehlen.
Daher sollte man die zweite Alternative wirklich nur in Ausnahmefällen und mit außerster Vorsicht anwenden. Gerade in deisem Sanitärbereich ist sie nicht zu empfehlen.
Richtig wäre also allein die erste Variante, die sogenannte Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunst.
Und dieses wäre eben das Entfernen ALLER Fliesen und Neuanbringung auf ordnungsgemäßem Untergrund. Gibt es im Haus kein zweites Badezimmer, wären dann auch notwendige Unterbringungskosten zu ersetzen.
Wichtig ist dabei, dass der derzeitige Ist-Zustand vorab festgehalten wird, da der Bauträger dann auch alle weiteren Schäden - Strom, Wasser, Reinigung etc.) zu tragen hat.
Kommt es also zu dem Gespräch - falls möglich, sollten Sie "Ihren" Sachverständigen dazu bitten - zu keiner für Sie tragbaren Lösung, sollten Sie dann unmittelbar im Anschluss einen Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Ich habe folgende Nachfrage.
Sie schreiben: "...Alle drei, von Ihnen genannten Möglichkeiten wären denkbar, wobei ich ich glaube, dass Sie ernsthaft über die dritte Variante nachdenken sollten..."
Interpretiere ich Ihre Aussage richtig, dass der Bauträger gute Chancen hat, sich aus dem "Pfusch" herauswinden??? Wie sind die Rechtsaussichten auf Erfolg?
Wir haben übrigens zwei Bäder und bei beiden Bädern besteht der Mangel. Kann ich die Mangelbeseitigung beider Bäder in einem "Rutsch" verlangen oder kann er darauf bestehen, erst das eine Bad und dann das zweite zu erneuern?
Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen
ein Berliner
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, da wurde bei der Übertragung ein "nicht" vergessen. Es muss also heißen:
..wobei ich NICHT glaube, dass Sie ernsthaft über die dritte Variante nachdenken sollten".
Der Bauträger kann sich nicht herauswinden, so dass der Schadensersatz zu leisten hat. Der Erfolgsaussichten ist daher für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung sehr groß.
Der Bauträger kann aber darauf bestehen, die Bäder getrennt herzustellen, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Dieses haben Sie auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht hinzunehmen, so dass ein Verbleiben im Haus Ihnen zuzumuten wäre. Allerdings können Sie dann für die Zeit der Umbaumaßnahmen (da Hotelkosten ja entfallen würden) eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich nach Größe und Beeinträchtigung orientieren wird, in der Regel bei 10-20% der Miete für ein ähnliches Haus. Diese Nutzungsentschädigung wäre dann ZUSÄTZLICH vom Bauträger zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle