Sehr geehrter Ratsuchender,
maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen in § 573a BGB
, dass sich in dem Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, ist in der Regel derjenige der Begründung des Mietverhältnisses und nicht der des Ausspruchs der Kündigung; OLG Hamburg, ZMR 1982, 282
. Auf die Verhältnisse bei Kündigungsausspruch soll bei Verträgen abgestellt werden, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor der Wiedervereinigung abgeschlossen wurden; LG Berlin, GE 1999, 507.
Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass Sie sich bei dem in Ihren Adressangaben angegebenen Wohnort nicht auf § 573a BGB
berufen können. Eine erleichterte Kündigung nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, da Sie sich so behandeln lassen müssen, als ob das Haus noch drei Wohnungen hätte. Eine ordentliche Kündigung ist voraussichtlich nur bei einem berechtigten Interesse gemäß § 573 BGB
möglich.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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