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abwasserkanal durchs nachbargrundstück

12. Februar 2013 17:47 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Ein Hauseigentümer hat Haus-A + Haus-B.
Von Haus-A führt der Abwasserkanal über das Grundstück Haus-A + Grundstück Haus-B ( Haus-B bindet dann ein ) und geht dann zum Abwassrkanalanschluß zur Straße.
Zusätzlich befindet sich ein Erd-Öltank auf Grundstück A+B.

Das Haus-A wurde von mir gekauft.
Im Verkaufsgespräch wurde mit einem Riesenaufwand die Grunddienstbarkeit des Öltanks besprochen. Zusätzlich wurde im Notarvertrag festgehalten, dass der Öltank bei Verkauf des Hauses auszubauen ist.
Der Erd-Öltank wird als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen.
Ein Vorkaufrecht für das Haus-B wird für den jeweiligen Grundstückseigentümer von Haus-A
in das Grndbuch von Haus-B eingetragen.
Über den Leitungsverlauf des Abwasserkanals wurde nie gesprochen bzw. im Notarvertrag erwähnt.
Jetzt habe ich das Haus verkauft und den Erdöltank zurückgebaut.
Plötzlich kommt die Eigetümerin von Haus-B nach dem Verkauf des Hauses ( notarieller Kaufvertrag unterzeichnet 1. Teilzahlung erfolgt) und möchte von mir, das ich den Abwasserkanal von ihrem Grundstuck Haus-B zurückbaue.
Ich sagte ihr, dass sie wissentlich mir den Leitungsverlauf bei Vertragsunterzeichnung verschwiegen hat, da eine Verlegung der Abwasserleitung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Erdöltank war im Weg.
1. Frage : Muss ich den Abwasserkanal zurückbauen oder muss die Eigentümerin Haus-B es dulden.? Der neue Eigentümer Haus-A hat ja schließlich auch ein Vorkaufsrecht auf Haus-B.

2. Frage : Ist es jetzt nicht die Angelegenheit des neuen Eigentümers Haus-A, da die Forderung des Rückbaues der Abwasserleitung nach Abschluß des Kaufvertrages mit dem neuen Eigentümer Haus-A gekommen ist?

12. Februar 2013 | 19:20

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Ich beginne zuerst mit der zweiten Frage: Eine Verpflichtung von Ihnen den betreffenden Abwasserkanal zurück zu bauen kann ich nicht erkennen. Es gibt offensichtlich keine derartigen vertraglichen Absprachen.

Dazu hätte es nach Ihrer Schilderung jedoch genügend Gelegenheit gegeben, als der Rückbau des Öltanks und das erwähnte Vorkaufsrecht für Haus B vereinbart und eingetragen wurde. Außerdem ist natürlich in Ihrem Fall zu berücksichtigen, daß das Haus und Grundstück A vormals im Eigentum von Eigentümer B stand.

Schließlich sind Sie auch nicht mehr Eigentümer des Hauses A, daher trifft Sie auch keine Pflicht zum Rückbau aufgrund von nachbarrechtlichen Vorschriften.

Zu 1: Es ist anzumerken, daß man natürlich für eine endgültige Beurteilung sämtliche Unterlagen prüfen müßte.

Dennoch kommt bei der von Ihnen erwähnten Konstellation auch eine Duldungspflicht des Eigentümers B in Betracht.
Diese ergibt sich nach meiner Ansicht jedoch nicht ohne weiteres aus dem Vorkaufsrecht, denn bis zu der Ausübung des Vorkaufsrecht stehen Eigentümer B die Rechte aus seinem Eigentum zunächst zu.

Allerdings besteht in Ihrem Fall eine besondere Konstellation. Zunächst einmal müßte dem Eigentümer B überhaupt ein Anspruch für den Rückbau zustehen.

So bestimmt § 905 BGB :

„Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat."

So wird ein solches fehlendes Ausschließungsinteresse bei Versorgungsleitung von der Rechtsprechung teilweise verneint, wenn diese unter der Erde liegen und den betroffenen Eigentümer nicht beeinträchtigen.

Weiterhin kommt auch eine Duldungspflicht aus nachbarrechtlichen Gründen in Betracht.

So kann sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und den Grundsätzen der gegenseitigen Rücksichtnahme eine Duldungspflicht des Abwasserkanals ergeben, etwa wenn ein Umbau und dessen Kosten dem Verpflichteten unzumutbar ist, während der Eigentümer B durch den Verbleib des Kanals keinen besonderen Nachteil erleidet.

Schließlich ist natürlich noch der Umstand besonders zu berücksichtigen, daß Eigentümer B das Haus A mit dem fraglichen Abwasserkanal an Sie verkauft hat. Auch darin kann eine zumindest stillschweigende Duldung des Kanals auf dem Grundstück zu sehen sein, die bei einer Interessenabwägung zu beachten ist.

Daher komme ich nach Ihrer Schilderung zu dem Ergebnis, daß ein Rückbau des Kanals gegenüber Ihnen wohl nicht ohne weiteres durchsetzbar ist. Die Gesamtumstände weisen eher in die Richtung, daß Eigentümer B zu einer Duldung dieses Kanals verpflichtet ist.

Ich empfehlen Ihnen daher den Rückbau abzulehnen und bei einem gerichtlichen Vorgehen von Eigentümer B einen Anwalt mit der Prüfung der Unterlagen zu beauftragen.


Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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E-mail: tsmack@t-online.de



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