Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Ich beginne zuerst mit der zweiten Frage: Eine Verpflichtung von Ihnen den betreffenden Abwasserkanal zurück zu bauen kann ich nicht erkennen. Es gibt offensichtlich keine derartigen vertraglichen Absprachen.
Dazu hätte es nach Ihrer Schilderung jedoch genügend Gelegenheit gegeben, als der Rückbau des Öltanks und das erwähnte Vorkaufsrecht für Haus B vereinbart und eingetragen wurde. Außerdem ist natürlich in Ihrem Fall zu berücksichtigen, daß das Haus und Grundstück A vormals im Eigentum von Eigentümer B stand.
Schließlich sind Sie auch nicht mehr Eigentümer des Hauses A, daher trifft Sie auch keine Pflicht zum Rückbau aufgrund von nachbarrechtlichen Vorschriften.
Zu 1: Es ist anzumerken, daß man natürlich für eine endgültige Beurteilung sämtliche Unterlagen prüfen müßte.
Dennoch kommt bei der von Ihnen erwähnten Konstellation auch eine Duldungspflicht des Eigentümers B in Betracht.
Diese ergibt sich nach meiner Ansicht jedoch nicht ohne weiteres aus dem Vorkaufsrecht, denn bis zu der Ausübung des Vorkaufsrecht stehen Eigentümer B die Rechte aus seinem Eigentum zunächst zu.
Allerdings besteht in Ihrem Fall eine besondere Konstellation. Zunächst einmal müßte dem Eigentümer B überhaupt ein Anspruch für den Rückbau zustehen.
So bestimmt § 905 BGB
:
„Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat."
So wird ein solches fehlendes Ausschließungsinteresse bei Versorgungsleitung von der Rechtsprechung teilweise verneint, wenn diese unter der Erde liegen und den betroffenen Eigentümer nicht beeinträchtigen.
Weiterhin kommt auch eine Duldungspflicht aus nachbarrechtlichen Gründen in Betracht.
So kann sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und den Grundsätzen der gegenseitigen Rücksichtnahme eine Duldungspflicht des Abwasserkanals ergeben, etwa wenn ein Umbau und dessen Kosten dem Verpflichteten unzumutbar ist, während der Eigentümer B durch den Verbleib des Kanals keinen besonderen Nachteil erleidet.
Schließlich ist natürlich noch der Umstand besonders zu berücksichtigen, daß Eigentümer B das Haus A mit dem fraglichen Abwasserkanal an Sie verkauft hat. Auch darin kann eine zumindest stillschweigende Duldung des Kanals auf dem Grundstück zu sehen sein, die bei einer Interessenabwägung zu beachten ist.
Daher komme ich nach Ihrer Schilderung zu dem Ergebnis, daß ein Rückbau des Kanals gegenüber Ihnen wohl nicht ohne weiteres durchsetzbar ist. Die Gesamtumstände weisen eher in die Richtung, daß Eigentümer B zu einer Duldung dieses Kanals verpflichtet ist.
Ich empfehlen Ihnen daher den Rückbau abzulehnen und bei einem gerichtlichen Vorgehen von Eigentümer B einen Anwalt mit der Prüfung der Unterlagen zu beauftragen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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