Sehr geehrte/r Berater/in, ECKDATEN: Beginn des Mietverhältnisses: 01.01.2000 Fristgerechte Kündigung zum:01.12.20004 Wohnungsgröße: 70qm, 3 ZKB, Miete ca. 580 Euro kalt Mieter: 2 Personen PROBLEM: Unsere Vermierin verlangt jetzt von uns die folgenden Schönheitsreparaturen: 1.Streichen der Wände und Decken 2.Reinigung des Teppichbodens (den die Vermierin vor Einzug auf ihre Kosten verlegt hat) 3.Ersatz des PVC-Bodens in der Küche (lag schon vor unserem Einzug dort, wurde von uns an einer Stelle beschädigt) 4.Streichen des Holzwerks (Innentüren, Fußleisten, Innenseiten der Fenster) MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN BEI EINZUG: Die Vormieter sollten Wände und Decken streichen und eine schadhafte Stelle an einer Holztür ausbessern. ... SCHRIFTLICHE GRUNDLAGE: „Mietvertrag für Wohnräume, herausgegeben von Haus & Grund Hessen e.V.“ . ... Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wphnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.