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Unterhalt während der Schulausbildung

22. August 2012 20:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zum folgenden Sachverhalt.

Meine Freundin wird am 09.09 achtzehn Jahre alt.
Sie besucht derzeit die 12 Klasse und macht ein 13 Klassen Abitur.
Sie möchte ausziehen und wissen ob Ihr Unterhalt zusteht (nicht die genaue Summe nur ob es rechtlich eindeutig ist).

Ihre Eltern leben getrennt (Scheidung in Gange),
ihr Vater bezieht ALG II und ist arbeitslos.

Ihre Mutter lebt mit ihrem neuen Freund zusammen und Sie haben ein Kredit für einen Hausbau aufgenommen.

Dieser beginnt in Kürze.
Umzug ist im Februar geplant.

(falls ich was vergessen habe bitte schreiben)



.......................................
Meine Freundin wird 18 und möchte mit Vollendung Ihres 17 Lebensjahres ausziehen.

Die Gründe dafür sind verschieden.

Zuerst einmal beträgt der Schulweg mehr als 2 Stunden nach dem Umzug (Hin- und Rückweg).
Ich weiß nicht ob dies eine relevante Rolle spielt aber wie gesagt sie besucht die 12 Klasse und möchte die Schule Aufgrund der bevorstehenden Prüfungen und sozialen Umfeldes nicht wechseln.

Weiterhin wurde Sie als Kind mehrmals geschlagen (Hand ins Gesicht, Kopf auf Tischplatte um nur 2 Bsp. zu nennen) und vor kurzem ist der Mutter in einem Streit abermals die Hand "ausgerutscht".

Heute haben die beiden versucht sich auszusprechen.

Leider sind sie nicht überein gekommen.
Sie sagt ihr offen und ehrlich ins Gesicht, dass sie sie nicht liebt.
Weiterhin wurde aufgrund dieses Streites folgende Strafen angewandt:
-Taschengeld Entzug
-Verbot für ihr Hobby(Tanzen)
-Kündigung/Beitragsstreichung beim Tanzen
-Hausarrest(2 1/2 Wochen)

Die Mutter hat ebenfalls versichert das sie nicht freiwillig Unterhalt zahlen will. Leider will sie auch keine Übereinkunft unterhalb des zu zahlenden Betrages.
Ihrer Ansicht nach muss sie nicht zahlen, da sie ein Haus baut.

Die besagte Freundin weiß nicht mehr was Sie tuen soll, da sich auch das Jugendamt nicht verantwortlich sieht.

Nun bitte ich hier um Hilfe und Ratschläge, sowie der genauen rechtlichen Lage.

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ihrer Freundin steht zwar ein Unterhaltsanspruch zu, dies bedeutet aber nicht grundsätzlich, dass die Eltern diesen als Barunterhalt, also durch Zahlung leisten müssen. Grundsätzlich haben die Eltern das Wahlrecht, ob sie Unterhalt zahlen oder der Tochter anbieten, Naturalunterhalt zu leisten. Das bedeutet, dass sie die Tochter bei sich wohnen lassen und für Kleidung, Essen usw. sorgen.

Nur wenn das Verhältnis objektiv so zerrüttet ist, das es dem volljährigen Kind nicht zuzumuten ist, zuhause zu wohnen, bestünde ein Wahlrecht der Tochter.

Da mit der Volljährigkeit kein Erziehungsauftrag mehr besteht, dürften sich die von Ihnen geschilderten Strafen wohl kurzfristig erledigen.

Allein der eventuell nötige Schulwechsel bzw. der lange Schulweg dürfte als Grund für den Auszug nicht unbedingt ausreichen. Dies ist aber unter Umständen eine Wertungsfrage, die man unterschiedlich beantworten kann. Wie im Falle eines Prozesses der Richter dies einschätzt, ist offen.

Jeder Zahlungsanspruch, den Ihre Freundin gegen ihre Eltern geltend macht, wenn das Zusammenleben tatsächlich unzumutbar wäre, setzt stets voraus, dass die Eltern leistungsfähig sind. Der Bedarf eines Kindes mit eigener Wohnung liegt bei 670 €, in diesem Betrag ist das Kindergeld bereits enthalten. Wenn die Eltern jedoch nicht in der Lage sind, neben ihrem eigenen Selbstbehalt diesen Unterhalt zu zahlen, können sie die Zahlung verweigern. Der Vater scheint nach Ihrer Schilderung nicht leistungsfähig zu sein, ob die Mutter nach Abzug des Kredits leistungsfähig ist, kann ich nicht beurteilen. Auch insoweit besteht folglich ein Risiko, wenn sich Ihre Freundin nach ihrem Geburtstag zum Auszug entscheidet.

Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

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