Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid ausdrücken.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen (nur ggü. dem Nachlassgericht oder einem Notar möglich), müssen Sie den Nachlass auf Aufforderung den oder dem Erben herausgeben.
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Ist das Mietverhältnis bereits gekündigt, dann brauchen Sie es nicht mehr zu tun, können es aber sicherheitshalber jetzt noch binnen eines Monats mit der normalen Kündigungsfrist erledigen.
Dem Vermieter sollten Sie schreiben, dass Sie mangels Aktiva des Nachlasses das Erbe ausschlagen werden.
Eine Nachlassinsolvenz erübrigt sich in diesem Falle.
Die Bestattung konnten Sie als Angehörige veranlassen, was Sie unabhängig von Ihren Erbenstellung nach dem bayrischen Bestattungsgesetz tun mussten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.